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(No. 83.) Verordnung über die Ausfuhr von Lebensmitteln aller Art. Vom 8ten
März 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen. 2c. 2c.
In Erwägung, daß einerseits Mangel an Lebensmitleln und Theuerung
der Preise nicht besser als durch freien Verkehr mit andern Ländern abgewandt
werden kann, andererseits aber bei der durch eingetretene Umstände vermehr-
ten Konsumtion in Unsern Staaten der Verkehr mit solchen Ländern aufgege-
ben werden muß, von denen keine Einfuhr zu erwarten ist, verordnen zu diesem
Zwecke, wie folgt:
1) Der freie Verkehr mit Lebensmitteln jeder Ark, also auch der Fourage,
soll unter allen Umständen gegen diejenigen befreundeten Staaten auf-
recht erhalten werden, welche ihrerseits die Ausfuhr gegen die Unsrigen
erlauben.
2) Dagegen wird die Ausfuhr von Getreide und Lebensmitteln zur See,
von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes ab, bei Strafe der Kon-
fiskation nicht ferner gestattet.
Alle Behörden, besonders die Regierungen der an der Ostsee gelegenen
Provinzen, haben diese Maaßregeln schleunigst in Ausführung zu bringen.
Gegeben Berlin, den 18ten März 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 84.)