Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No.7. — 
  
  
  
(No. 85.) Koöniglicher Befehl wegen erneuerter strenger Untersagung alles Handels und 
sonstigen Verkehrs mit England. Vom 20sten März 1812. 
B.P dem bald zu erwartenden Anfange der diesjährigen Schiffahrt wer- 
dem dem handlungstreibenden Publikum die von Sr. Majestät dem Könige 
von Zeit zu Zeit wiederholten Verordnungen wegen Aufrechthaltung des Kon- 
tinentalsystems und wegen strenger Untersagung alles Handels und sonstigen 
Verkehrs mit England und dessen Kolonien, besonders das Reglement vom 
1 1ten Juni 1808., die Verordnungen vom 28ten Oktober 1810. und Sten 
März 1811. hiermit in Erinnerung gebracht, und selbiges bei Vermei- 
dung der in jenen Verordnungen bestimmten, unerläßlichen Strafen hiermit 
verwarnet, sich alles verbotwidrigen überseeischen Handels gänzlich zu ent- 
halten. 
Um auf der einen Seite desio gewisser jeden Versuch unmöglich zu 
machen, jenen Allerhöchsten Königlichen Verordnungen entgegen zu handeln, und 
auf der andern Seite um die Küsten-Schiffahrt, so weit selbige den gesetz- 
lichen Bestimmungen gemäß ist, so viel als möglich zu beschützen, haben 
Se. Königliche Majestät beschlossen, daß in den Haupt-Seehafen der Monarchie 
ungesäumt bewaffnete Jollwachtschiffe erbauet und schleunigst ausgerüstet werden 
sollen, deren Bestimmung dahin gehet, alle Häfen und Rheden, in Hinsicht 
auf die Befolgung der Handels= und Abgabengesetze zu bewachen, den erlaub- 
ten Küstenhandel gegen feindliche Angriffe zu schützen, und dagegen jeden 
Schleichhandel mit verbotenen Gegenständen zu verhindern; zu diesem Zweck 
stationsweise die Küsten zu besegeln und jedes eines verbotenen Handels ver- 
dachtige Schiff zur weitern Untersuchuug und gesetzlichen Bestimmung in 
den nächsten oder bequemsten Preußischen Hafen zu bringen. 
Dieser Allerhöchste Königliche Befehl wird aufs Schleunigste zur Aus- 
führung gebracht, und es sind dieserhalb die zweckdienlichsten Maasregeln 
Jahrgang 1812. . G er- 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten April 1812.