Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No.7. —
(No. 85.) Koöniglicher Befehl wegen erneuerter strenger Untersagung alles Handels und
sonstigen Verkehrs mit England. Vom 20sten März 1812.
B.P dem bald zu erwartenden Anfange der diesjährigen Schiffahrt wer-
dem dem handlungstreibenden Publikum die von Sr. Majestät dem Könige
von Zeit zu Zeit wiederholten Verordnungen wegen Aufrechthaltung des Kon-
tinentalsystems und wegen strenger Untersagung alles Handels und sonstigen
Verkehrs mit England und dessen Kolonien, besonders das Reglement vom
1 1ten Juni 1808., die Verordnungen vom 28ten Oktober 1810. und Sten
März 1811. hiermit in Erinnerung gebracht, und selbiges bei Vermei-
dung der in jenen Verordnungen bestimmten, unerläßlichen Strafen hiermit
verwarnet, sich alles verbotwidrigen überseeischen Handels gänzlich zu ent-
halten.
Um auf der einen Seite desio gewisser jeden Versuch unmöglich zu
machen, jenen Allerhöchsten Königlichen Verordnungen entgegen zu handeln, und
auf der andern Seite um die Küsten-Schiffahrt, so weit selbige den gesetz-
lichen Bestimmungen gemäß ist, so viel als möglich zu beschützen, haben
Se. Königliche Majestät beschlossen, daß in den Haupt-Seehafen der Monarchie
ungesäumt bewaffnete Jollwachtschiffe erbauet und schleunigst ausgerüstet werden
sollen, deren Bestimmung dahin gehet, alle Häfen und Rheden, in Hinsicht
auf die Befolgung der Handels= und Abgabengesetze zu bewachen, den erlaub-
ten Küstenhandel gegen feindliche Angriffe zu schützen, und dagegen jeden
Schleichhandel mit verbotenen Gegenständen zu verhindern; zu diesem Zweck
stationsweise die Küsten zu besegeln und jedes eines verbotenen Handels ver-
dachtige Schiff zur weitern Untersuchuug und gesetzlichen Bestimmung in
den nächsten oder bequemsten Preußischen Hafen zu bringen.
Dieser Allerhöchste Königliche Befehl wird aufs Schleunigste zur Aus-
führung gebracht, und es sind dieserhalb die zweckdienlichsten Maasregeln
Jahrgang 1812. . G er-
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten April 1812.