– 34 —
(No. 89.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 30sten März d. J., wegen des Verkaufs der
Vererbpachtung und Schuldenbelastung der eingezogenen geistlichen und
Ordens-Güter, in den Provinzen außerhalb Schlesien.
Ur den Zweifeln zuvorzukommen, welche bei den Oypotkhekenbehörden dar-
über entstehen könnten, ob die Regierungen befugt seyen, die in ihren respektiven
Geschäftsbezirken belegenen sakularisirken geistlichen Güter zu verkaufen, in
Erbpacht auszuthun und mit Schulden zu belasten, wodurch die gedachten
Behörden veranlaßt werden könnten, Anstand zu nehmen, die Besitztitel für
Käufer und Erbpächter zu berichtigen, oder hypothekarische Schulden des Fiskus
auf saͤkularisirte Guͤter einzutragen, erklaͤre Ich anf Ihren Bericht vom 28sten
Maͤrz d. J., daß die in Rede stehende Befugniß den Regierungen in ihrem
ganzen Umfange zustehet, und dieselben berechtigt sind, die in ihren Depar—
tements belegenen und jetzt eingezogenen Ordens- und andere geistliche Guͤter
zu verkaufen, zu vererbpachten und mit neuen Schulden zu belasten, desglei-
chen, daß es ihnen allein überlassen ist, die hopothekarische Eintragung der
schon bei Einziehung gedachter Güter vorhanden gewesenen liquiden Real-=
schulden derselben, bei der, die Realgerichtsbarkeit und die Führung der #y-
pothekenbücher habenden Behörde in Antrag zu bringen.
Berlin, den 30sten März 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
(No. 90.)