Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 89.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 30sten März d. J., wegen des Verkaufs der 
Vererbpachtung und Schuldenbelastung der eingezogenen geistlichen und 
Ordens-Güter, in den Provinzen außerhalb Schlesien. 
Ur den Zweifeln zuvorzukommen, welche bei den Oypotkhekenbehörden dar- 
über entstehen könnten, ob die Regierungen befugt seyen, die in ihren respektiven 
Geschäftsbezirken belegenen sakularisirken geistlichen Güter zu verkaufen, in 
Erbpacht auszuthun und mit Schulden zu belasten, wodurch die gedachten 
Behörden veranlaßt werden könnten, Anstand zu nehmen, die Besitztitel für 
Käufer und Erbpächter zu berichtigen, oder hypothekarische Schulden des Fiskus 
auf saͤkularisirte Guͤter einzutragen, erklaͤre Ich anf Ihren Bericht vom 28sten 
Maͤrz d. J., daß die in Rede stehende Befugniß den Regierungen in ihrem 
ganzen Umfange zustehet, und dieselben berechtigt sind, die in ihren Depar— 
tements belegenen und jetzt eingezogenen Ordens- und andere geistliche Guͤter 
zu verkaufen, zu vererbpachten und mit neuen Schulden zu belasten, desglei- 
chen, daß es ihnen allein überlassen ist, die hopothekarische Eintragung der 
schon bei Einziehung gedachter Güter vorhanden gewesenen liquiden Real-= 
schulden derselben, bei der, die Realgerichtsbarkeit und die Führung der #y- 
pothekenbücher habenden Behörde in Antrag zu bringen. 
Berlin, den 30sten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
(No. 90.)
	        
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