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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 9. —
(No. 92.) Verordnung wegen verbotener Einfuhr aller Kolonialwaaren aus den Rus—
sischen in die diesseitigen Staaten. Vom 15ten April 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen. ꝛc. ꝛc.
Um Unsern Verordnungen wegen Unterbrechung des Handelsverkehrs
mit England und dessen Kolonien, eine noch groͤßere Vollstaͤndigkeit zu geben
und jeden Versuch einer Umgehung derselben zu verhindern, finden Wir Uns
veranlaßt, Folgendes zu befehlen:
Vom Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Unserer Verordnung an,
ist jede Einfuhr von Kolonialwaaren aus Rußland in Unsere Staaten unbe—
dingt und ohne Ausnahme verboten, dergestalt, daß alle landwärts aus Ruß-
land in eine Unserer Provinzen kommende Kolonialwaaren, es mag davon in
Rußland der Kontinental-Tarif oder eine dessen Stelle vertretende Abgabe
erlegt seyn oder nicht; die Waaren mögen mit Certifikaten über ihren unver-
dächtigen, dem Kontinental-System gemäßen Ursprung begleitet seyn, oder
nicht; sie mögen betroffen werden, wo sie wollen, sofort angehalten, und
ohne prozessualische Weitlauftigkeiten zum Vortheil Unserer Kassen konfiszirt
werden sollen. Das Handelsverkehr mit anderen als Kolonialwaaren aus
den Russischen nach Unsern Staaten und umgekehrt, bleibt dagegen nach wie
vor ungehindert.
Alle Unsere getreuen Unkerthanen, insonderheit aber alle Unsere Accise-
und Zollbehörden an den Grenzen, haben sich nach diesem Unserm Befehle ge-
bührend zu achten, und denselben, so weit es in ihrer Macht stehet, zur Aus-
führung zu bringen. Damit jedoch das Verkehr innerhalb Kandes milt den aus
altern Beständen herrührenden, oder aus den Französischen und solchen Staa-
ten, welche das Kontinental-System in voller Strenge anwenden, in den
einländischen Handel gekommenen Kolonialwaaren, durch Unsere gegenwär-
Jahrgang 1812. " J · tige
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten April 1812.)