Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 47
Passt er auf die grosse Tatsache, die wir den Staat nennen?
1. Ich sage: die grosse Tatsache. Auch wer die Lchre
vom Staate mit dem Satz beginnt: der Staat ist eine juristische
Person, will damit nur das Endergebnis aller Entwicklung
vorwegnehmen. Denn die juristische Person ist eine Rechtseinrichtung
und für den Staat heisst es zweifellos nicht: im
Anfang war das Recht. Sein Anfang und sein bleibender
Grund ist die Macht. Der Staat ist, wie JELLINEK es ausdrückt,
stets zunächst etwas Faktisches gewesen, zu welchem
Gewöhnung und Recht erst hinzutritt').
Der Staat ist gegeben mit dem tatsächlichen Zustand,
status, dass eine oberste Gewalt eingerichtet ist für ein
gewisses Gebiet und fürdie zugehörigen Menschen.
Was sich die Beteiligten dabei denken, wenn sie eine solche
Einrichtung entstehen lassen, das mag gar vielerlei sein;
welchen Zweck sie aber zu erfüllen hat in denı grossen Plan,
nach welchem die irdischen Dinge sich abwickeln, das will
uns die Weltgeschichte bezeugen. Diese Einrichtung, Staat
genannt, hat die Aufgabe und die Wirkung, Volkseinheiten
zu schaffen und zu erhalten, Menschengemeinschaften, die in
solcher Gestalt zusammengebunden ihre Eigenart entfalten
und zur Geltung bringen sollen gegenüber den andern und
handelnd und duldend mitarbeiten an dem Gange der Geschichte
der Menschheit. Sie ist es, die, um mit HEseELs
Hohem Lied auf den Staat zu reden, die konkreten Ideen,
die Völkergeister, für den Weltgeist formt, sum dessen Ihron
sie als die Vollbringer seiner Verwirklichung und als Zeugen
und Zieraten seiner Herrlichkeit stehen«°). Kann sie nicht
das Höchste liefern in welthistorischen Reichen, so steuert
sie wenigstens einen kleineren Beitrag bei, fördernd oder
hemmend, zum Gesamtergebnis.
Die Trägerschaft der obersten Gewalt aber,
der Souverän, dem die letzte Entscheidung zusteht und auf
welchen alle Staatstätigkeit zurückführt, muss sich gefallen
lassen, dass er an diesem Massstabe gemessen wird. Gleichviel,
ob für das Zeitbewusstsein der Zweck vorhanden war
oder nicht, unterscheiden wir danach gute und schlechte
Herrschaften. Es liegt unzweifelhaft schon im Besitz der ober-1)
Allg. Staatslehre S. 262.
2) Philosophie des Reclıts $ 352.