Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. IV. Band 1. Teil. (4)

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B.  Vermögensanfälle,  welche  an  das  Staatsoberhaupt,  den  Staat  oder  das  Reich
erfolgen;

C.  Vermögenszuwendungen  zu  kirchlichen,  wohlthätigen,  Unterrichts=  und  sonstigen  gemeinnützigen
  Zwecken,  soweit  dieselben  in  beweglichem  Vermögen  bestehen,  den
Betrag  von  im  Ganzen  1.000  für  den  einzelnen  Erbschaftsnehmer  nicht  übersteigen
  und  nach  der  von  dem  Erblasser  gegebenen  Bestimmung  nicht  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  zur  Verwendung  gelangen;

I).  Anfälle  an  beweglichem  Vermögen,  wenn  der  Werth  des  gesammten  Anfalls  für
ein  und  dieselbe  Person  den  Betrag  von  100  nicht  übersteigt.

Art.  4.

Die  Erbschaftssteuer  darf  in  ihrem  niedrigsten  Satze  zwei  Prozent  vom  Werthe  des
Anfalls  nicht  übersteigen  und  wird  im  Uebrigen  für  jede  Etatsperiode  durch  das  Finanzgesetz
  nach  den  folgenden  Grundsätzen  bestimmt:

A.  Der  niedrigste  Prozentsatz  findet  Anwendung,  wenn  der  Anrfall  gelangt

1)  an  Eltern,  vergl.  Art.  3  lit.  A.  1,

2)  an  voll=  und  halbbürtige  Geschwister;

B.  das  1  ½  fache  dieses  Satzes,  wenn  der  Anfall  gelangt

1)  an  Großeltern  und  entferntere  Voreltern,  vergl.  Art.  3  lit.  A.  1.,

2)  an  Kinder  und  deren  Abkömmlinge,  sofern  das  Verhältniß  auf  einer  Rechtshandlung
  (Adoption,  Arrogation,  Einkindschaftsvertrag)  beruht,

3)  an  Stiefkinder  und  deren  Abkömmlinge,  sowie  an  Schwiegerkinder,

4)  an  Neffen  und  Nichten;

C.  das  Doppelte  des  Satzes  A,  wenn  der  Anfall  gelangt

1)  an  Stiefeltern,  Adoptiveltern,  Schwiegereltern,

2)  an  Oheime,  Tanten,  Großneffen  und  Großnichten,

3)  wenn  die  Zuwendung  zu  kirchlichen,  wohlthätigen,  Unterrichts=  oder  sonstigen
gemeinnützigen  Zwecken  gemacht  ist,  soweit  dieselbe  in  beweglichem  Vermögen
besteht,  den  Betrag  von  im  Ganzen  1.000  1  für  den  einzelnen  Erbschaftsnehmer
  übersteigt  und  nach  der  von  dem  Erblasser  gegebenen  Bestimmung
nicht  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  zur  Verwendung  gelangt  (Art.  3  C.);

D.  das  Dreifache  des  Satzes  A,  wenn  der  Anfall  gelangt  an  andere  Verwandte  des
vierten  Grads;