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(No. 94.) Verordnung über die Berichtigung der rückständigen und laufenden Abga-
ben durch Staats= und Kommunal-Papiere und durch Getreide. Vom
22sten April 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preuten rc. W.
Uum denjenigen Unserer getreuen Unterthanen, welche ohne eigene
Schuld mit ihren Pachten und Abgaben in Rückstand verblieben sind, die Ab-
tragung derselben auf gleiche Weise und noch mehr zu erleichtern, als es be-
reits durch das Edikt vom 27 ten Januar v. J. geschehen ist, verordnen,
wie folgt:
1. Alle in diesem Gesetze benannten bis zum 1sten Junius 1811. auf-
gelaufenen Reste können entweder durch die in demselben aufgeführten aus
dem nämlichen Zeitraum herrührenden Forderungen an den Staat oder durch
solche Staats= une Kommunal-Papiere nach dem Nennwerthe abgetragen wer-
den, welche nach den Bestimmungen des Edikts vom 27 ten Juni 1811. beim
Kaufe von Oomainen und säkularisirten Gütern zum Nennwerthe für voll in
Zahlung gegeben werden dürfen.
Auch steht einem Jeden, dessen Rückstände aus dem gedachten Zeitraum
herrühren, die Wahl zu, sie statt in Papieren oder kompensationsfähigen
Forderungen, durch Getreide nach den Bestimmungen des folgenden Satzes
und da es zu weitläuftig seyn würde, die Papiere nach dem Kours zu berech-
nen, zu dem doppelten Markt-Preise des Haupt-Orts der Provinz zu be-
richtigen.
2. Alle seit dem 1sten Junius 1811. bis den isten Funius 1812. ent-
standenen und entstehenden Reste, dürfen in Weitzen, Roggen und Hafer
nach den Marktpreisen abgetragen werden, wekche am Tage der Ablieferung
in dem Hauptorte der Provinz Statt finden.
Unsere Regierungen werden bestimmen, in welchen Fällen auch Heu
ud Stroh angenommen werden kann.
Der Abliefernde muß aber den unentgeldlichen Transport in das ihm
anzuweisende Magazin, jedoch nicht weiter als auf eine Entfernung von vier
Meilen übernehmen.
Wer