Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 11. — 
  
  
  
(No. 95.) Königlicher Befehl vom 24sten April 1812., wegen einigrr näheren Bestim- 
mungen der Verordnung vom 27sten Oktober 1810., über die veränderte 
Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie. 
O 
W Rücksichten veranlassen Mich, einige nähere Bestimmungen der 
Verordnung vom 27 sien Oktober 1810., über die veränderte Verfassung aller 
obersten Staatsbehörden, anzuordnen, die Ich Ihnen hiermit bekannt mache, 
und Ihnen auftrage, unverzüglich in Ausübung zu bringen. 
Bis Ich für gut finde, den Ministerien des Innern und der Finanzen 
eigene Minister vorzusetzen, behalten Sie solche nach den Vorschriften der ge- 
dachten Verordnung. Da Sie indessen bei den Ihnen, als Staatskanzler, 
obliegenden Geschäften, die Leitung dieser Ministerien nur im Allgemeinen, 
und in Absicht auf wichtige Gegenstände, zu führen, und die Verantwortlich- 
keit nur für dasjenige zu übernehmen im Stande sind, was Sie hiernach an- 
ordnen, die übrige Verantwortlichkeit aber den Departements-Chefs obliegt, 
so muß den Behörden sowohl, als allen denen, die bei den Ministerien über- 
haupt, und insbesondere bei denen des Innern oder der Finanzen etwas zu 
suchen, oder zu verhandeln haben, wiederholt eingeschärft werden, sich an 
die Minister und Departements-Chefs zu wenden, und von diesen Beschei- 
dung zu erwarten. 
Der Staatsrath kann aus mehreren Gründen noch nicht in Wirksamkeir 
treten, Sie werden aber wöchentlich einmal sämmtliche Minister und Depar- 
tements-Chefs, wie auch den Staats-Sekretair, unter Ihrem Vorsitz, ver- 
sammeln, wobei Ich Ihnen überlasse, von den ubrigen Geheimen Staats- 
räthen diejenigen zuzuziehen, deren Gegenwart Sie für nützlich halten, auch 
Jahrgang 1812. L andern 
(Ausgegeben zu Berlin den 1sten Mai 1812.) 
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