andern Staatsbeamten Vortraͤge in diesen Versammlungen aufzugeben, so wie
es den Ministern und Departements-Chefs gestattet werden kann, aus ihren
Departements, Behufs besonderer Gegenstaͤnde, Referenten zu bestellen.
Da allgemeine Uebersicht und Kontrolle vorzuͤglich zu Ihrem Amte
gehoͤren; so sollen Ihnen, außer der Ober-Rechnungskammer, auch das
statistische Bureau und die allgemeine Staats-Buchhalterei unmittelbar unter-
geordnet seyn.
Das allgemeine Polizeidepartement soll der Geheime Staatsrath von
Schuckmann übernehmen, jedoch mit Ausnahme der Sicherheitspolizei, das
ist: der Aufsicht auf die innere Ruhe des Staats, auf verdächtige Fremde,
auf das Paßwesen, imgleichen der Obsorge für die Sicherheit des Lebens, der
Freiheit und des Eigenthums gegen Gewalt und List, welche Ich vereinigt
mit allen Gegenständen der höheren Polizei, unter Ihrer obern Leitung, dem
Oberkammerherrn Fürsten zu Sayn und Wittgenstein, als (Geheimen
Staatsrath, übertrage; ferner der Polizei der ersten Lebensbedürfnisse, der
Obsorge für Magazine aller Art, zur Abwendung des Mangels und der Theu-
rung, welche dem Gewerbedepartement zugelegt werden soll, und des sta-
tistischen Bureau's.
Außerdem behält der Geheime Staatsrath von Schuckmann das De-
partement für den Kultus und den öffentlichen Unterricht. Dem Geheimen
Staatsrath Sack wird das Departement für den Handel und die Gewerbe
anvertraut, dem, wie oben erwähnt ist, die Polizei der ersten Lebensbedürf-
nisse mit beigelegt wird; dagegen fällt das Münzwesen, die Mitaufsicht auf
die Geldinstitute und auf Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und
Gemeinen, mithin auch auf die landschaftlichen Kreditsysteme, hier weg, da
die Leitung dieser Gegenstände dem Finanzministerium allein überkragen werden
soll. Das Departement für den Handel und die Gewerbe muß jedoch davon,
so wie von allen den Geschäftszweigen, die den Handel betreffen, Kenntniß
nehmen, um in gewerbpolizeilicher Rücksicht nöthigenfalls mitzuwirken.
Die Nutz= und Brennholz-Institute werden, ihrer gegenwärtigen Be-
schaffenheit gemäß, dem Departement für Handel und Gewerbe unterge-
ordnet. ··
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