Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

andern Staatsbeamten Vortraͤge in diesen Versammlungen aufzugeben, so wie 
es den Ministern und Departements-Chefs gestattet werden kann, aus ihren 
Departements, Behufs besonderer Gegenstaͤnde, Referenten zu bestellen. 
Da allgemeine Uebersicht und Kontrolle vorzuͤglich zu Ihrem Amte 
gehoͤren; so sollen Ihnen, außer der Ober-Rechnungskammer, auch das 
statistische Bureau und die allgemeine Staats-Buchhalterei unmittelbar unter- 
geordnet seyn. 
Das allgemeine Polizeidepartement soll der Geheime Staatsrath von 
Schuckmann übernehmen, jedoch mit Ausnahme der Sicherheitspolizei, das 
ist: der Aufsicht auf die innere Ruhe des Staats, auf verdächtige Fremde, 
auf das Paßwesen, imgleichen der Obsorge für die Sicherheit des Lebens, der 
Freiheit und des Eigenthums gegen Gewalt und List, welche Ich vereinigt 
mit allen Gegenständen der höheren Polizei, unter Ihrer obern Leitung, dem 
Oberkammerherrn Fürsten zu Sayn und Wittgenstein, als (Geheimen 
Staatsrath, übertrage; ferner der Polizei der ersten Lebensbedürfnisse, der 
Obsorge für Magazine aller Art, zur Abwendung des Mangels und der Theu- 
rung, welche dem Gewerbedepartement zugelegt werden soll, und des sta- 
tistischen Bureau's. 
Außerdem behält der Geheime Staatsrath von Schuckmann das De- 
partement für den Kultus und den öffentlichen Unterricht. Dem Geheimen 
Staatsrath Sack wird das Departement für den Handel und die Gewerbe 
anvertraut, dem, wie oben erwähnt ist, die Polizei der ersten Lebensbedürf- 
nisse mit beigelegt wird; dagegen fällt das Münzwesen, die Mitaufsicht auf 
die Geldinstitute und auf Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und 
Gemeinen, mithin auch auf die landschaftlichen Kreditsysteme, hier weg, da 
die Leitung dieser Gegenstände dem Finanzministerium allein überkragen werden 
soll. Das Departement für den Handel und die Gewerbe muß jedoch davon, 
so wie von allen den Geschäftszweigen, die den Handel betreffen, Kenntniß 
nehmen, um in gewerbpolizeilicher Rücksicht nöthigenfalls mitzuwirken. 
Die Nutz= und Brennholz-Institute werden, ihrer gegenwärtigen Be- 
schaffenheit gemäß, dem Departement für Handel und Gewerbe unterge- 
ordnet. ·· 
Das
	        
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