Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Das Finanz-Ministerium wird von nun an, in drei Departements 
abgetheilt: 
1) die Abtheilung für die Einkünfte des Staats bleibt unter ihrem bisheri- 
gen Chef, dem Geheimen Staatsrath von Heydebreck, 
2) der Abtheilung für die General-Kassen, der Verwaltung der Ueberschüsse 
derselben, und des öffentlichen Schatzes und der Buchhalterei über solche, 
wie auch für das Etatswesen, soll der Geheime Staatsrath Freiherr 
von HOelßen, als Chef, allein vorstehen. Der Ihnen, dem Staats- 
Kanzler, unmittelbar untergeordneten allgemeinen Buchhalterei liefert 
das Deparkement für die General-Kassen seinerseits die Data. Die 
Etatsfertigung geschieht von jedem verwaltenden Departement. Das 
Kassen-Departement prüft solche und berathschlagt sich nöthigenfalls 
mit den Chefs der verwaltenden Behörden; ist es erforderlich, so wird 
Ihnen, als Finanz-Minister, gemeinschaftlicher Vortrag gemacht. Die 
vollzogenen Etats dienen den verwaltenden Behörden zur Richtschnur 
und dem Kassen-Departement sieht keine Einmischung in die Leitung der 
Administration und in die Disposition über die etatsmaßigen Fonds, auch 
nicht über die außerordentlichen und zur Disposition gestellten, zu. 
3) Die große Wichtigkeit der übrigen Gegenstände der bisherigen zweiten 
Abtheilung des Finanz-Ministeriums und die Nothwendigkeit, das 
öffentliche Vertrauen zu den Geld-Operationen des Staats immer fester 
zu begründen, bewegen Mich, die Geld-Institute des Staats, das 
Schuldenwesen, die Lotterie, das Münzwesen, die Salz-Administration 
mit Ausschluß der Salz-Fabrikation, welche bei dem Gewerbe-Depar- 
tement bleibt, ferner, in so fern der Staat dabei konkurrirt, die Geld- 
Institute und das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und Ge- 
meinden, mithin auch die landschaftlichen Kredit-Systeme, die Opera- 
tion wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes, der Verwaltung 
eines eigenen Finanz-Kollegiums, unker Ihrer obern Leitung und unter 
dem Vorsitze des Geheimen Staatsraths Stägemann anzuver- 
trauen, welches, außer dem gedachten Geheimen Staatsrathe, aus dem 
Staatsrath von Beguelin und dem Ober-Landesgerichts-Präsiden- 
ten von Bülow, die Ich beide zu Geheimen-Staatsräthen ernenne, 
und die zugleich vortragende Räthe bei Ihrem Büreau bleiben sollen, 
ferner
	        
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