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spruch zu nehmen, als nur hierdurch und durch eine gleichmaͤßige Vertheilung
aller Lasten den von Uns übernommenen Verpflichtungen und dem, was die
Gerechtigkeit gegen alle Unsere Unterthanen fordert, genügt werden kann.
Wir finden Uns aber unter so wesentlich veränderten Umständen bewo-
gen, die Absicht einer Anleihe aus dem Vermögen Unserer Unterthanen
aufzugeben, und der Forderung, die Wir theils an ihr Vermögen, theils an
ihr Einkommen zu machen Uns entschließen müssen, die Eigenschaft einer
Steuer beizulegen.
Wir wollen jedoch die Domainen und geistlichen Güter fortwährend
zur Erleichterung dieser Last und zur Befreiung des Staats von Schulden be-
stimmen, und aus solchen zwei Drittheil jener Steuer, wie unten näher an-
geordnet werden wird, erstatten lassen.
Wir setzen diesemnach hier im Allgemeinen, mit Verweisung auf eine
besondere Instruktion, vom heutigen Tage fest und verordnen:
§. 1. Es sollen Drei Prozent des gesammten Privatvermögens zur
Disposition des Staats gestellt werden.
§. 2. Die Erhebung geschiehet in drei Terminen:
a) Das erste Prozent wird am 24 sten Juni d. J. ganz in baarem Gelde
als Steuer, ohne Ersatz, entrichtet.
b) Das zweite Prozent wird auf Michaelis d. J. entweder baar, oder
durch Gütererzeugnisse und Fabrikate, die für den Gebrauch der Armee
tauglich sind, oder durch die Anrechnung der Naturalleistungen für die
Truppen, seit dem 1sten März d. J. nach den durch eine besondere
Verordnung zu regulirenden Vergütungssätzen berichtigk.
c) Das dritte Prozent wird auf Weihnachten d. J. in derselben Art, wie
das zweite, erhoben.
§. 3. Ausgenommen von dieser Bestimmung C. 2.) ist alles Ver-
mögen, welches in Staats= und andern öffentlichen Papieren besteht.
Die Steuer von solchem Vermögen wird in denselben Papieren, welche
der Steuerpflichtige besitzt und zwar mit den gesammten Drei Prozenten in
Einem Termine am 24sten Juni d. J. abgetragen. Wenn eine Ausgleichung
in Papieren derselben Art nicht erfolgen kann; so kann der Steuerpflichtige
die zur Ausgleichung erforderliche Summe abtragen, entweder in anerkannten
Staats= oder öffentlichen Papieren anderer Art oder in baarem Gelde nach
dem Kours, den die Staatspapiere bei der Publikation dieses Edikts an der
Börse zu Berlin, und die Kommunalpapiere, da, wo sie ausgegeben sind,
haben werden. Zahlt er in Papieren anderer Art, so muß die Ausgleichung
nach dem Geldkourse geschehen, den die Papiere ebenfalls am Publikations-
tage des Edikts gegeneinander haben. Auch soll es ihm freistehen, die ganze
Steuer in baarem Gelde nach diesem Kours zu entrichten. rlne