Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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spruch zu nehmen, als nur hierdurch und durch eine gleichmaͤßige Vertheilung 
aller Lasten den von Uns übernommenen Verpflichtungen und dem, was die 
Gerechtigkeit gegen alle Unsere Unterthanen fordert, genügt werden kann. 
Wir finden Uns aber unter so wesentlich veränderten Umständen bewo- 
gen, die Absicht einer Anleihe aus dem Vermögen Unserer Unterthanen 
aufzugeben, und der Forderung, die Wir theils an ihr Vermögen, theils an 
ihr Einkommen zu machen Uns entschließen müssen, die Eigenschaft einer 
Steuer beizulegen. 
Wir wollen jedoch die Domainen und geistlichen Güter fortwährend 
zur Erleichterung dieser Last und zur Befreiung des Staats von Schulden be- 
stimmen, und aus solchen zwei Drittheil jener Steuer, wie unten näher an- 
geordnet werden wird, erstatten lassen. 
Wir setzen diesemnach hier im Allgemeinen, mit Verweisung auf eine 
besondere Instruktion, vom heutigen Tage fest und verordnen: 
§. 1. Es sollen Drei Prozent des gesammten Privatvermögens zur 
Disposition des Staats gestellt werden. 
§. 2. Die Erhebung geschiehet in drei Terminen: 
a) Das erste Prozent wird am 24 sten Juni d. J. ganz in baarem Gelde 
als Steuer, ohne Ersatz, entrichtet. 
b) Das zweite Prozent wird auf Michaelis d. J. entweder baar, oder 
durch Gütererzeugnisse und Fabrikate, die für den Gebrauch der Armee 
tauglich sind, oder durch die Anrechnung der Naturalleistungen für die 
Truppen, seit dem 1sten März d. J. nach den durch eine besondere 
Verordnung zu regulirenden Vergütungssätzen berichtigk. 
c) Das dritte Prozent wird auf Weihnachten d. J. in derselben Art, wie 
das zweite, erhoben. 
§. 3. Ausgenommen von dieser Bestimmung C. 2.) ist alles Ver- 
mögen, welches in Staats= und andern öffentlichen Papieren besteht. 
Die Steuer von solchem Vermögen wird in denselben Papieren, welche 
der Steuerpflichtige besitzt und zwar mit den gesammten Drei Prozenten in 
Einem Termine am 24sten Juni d. J. abgetragen. Wenn eine Ausgleichung 
in Papieren derselben Art nicht erfolgen kann; so kann der Steuerpflichtige 
die zur Ausgleichung erforderliche Summe abtragen, entweder in anerkannten 
Staats= oder öffentlichen Papieren anderer Art oder in baarem Gelde nach 
dem Kours, den die Staatspapiere bei der Publikation dieses Edikts an der 
Börse zu Berlin, und die Kommunalpapiere, da, wo sie ausgegeben sind, 
haben werden. Zahlt er in Papieren anderer Art, so muß die Ausgleichung 
nach dem Geldkourse geschehen, den die Papiere ebenfalls am Publikations- 
tage des Edikts gegeneinander haben. Auch soll es ihm freistehen, die ganze 
Steuer in baarem Gelde nach diesem Kours zu entrichten. rlne
	        
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