Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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§. 4. Von den Grundeigenthümern sollen ohne Rücksicht auf statt 
findende Moratorien Drei Prozent des Werths ihrer Grundstücke ohne Abzug 
der Real= und Personalschulden, jedoch mit Ausschluß der eingetragenen 
Pandbriefe und der, nach der besondern Instruktion vom heutigen Tage 
steuerfrei bleibenden Kapitalien, abgetragen werden. Pfandbriefe werden als 
zirkulirende Papiere au porteur nach den Bestimmungen des F. 3. ver- 
steuerk. 
§. 5. Die Grundbesitzer leisten hiernach den Vorschuß für ihre Gläu= 
biger und sind berechtigt, das am 24 sten Juni d. J., gemaß 9. 2. lit. a., 
baar zu entrichtende Prozent ihren Gläubigern auf deren Antheil an den lau- 
fenden, zuerst fällig werdenden Zinsen, oder nach ihrer Wahl, auch auf das 
Kapital, oder die rückständigen Zinsen, in Abzug zu bringen. 
. 6. Da viele Grundbesitzer sich nicht im Stande befinden werden, 
den Steuerbeitrag für sich und ihre Gläubiger im zweiten und dritten Termin 
herbeizuschaffen, und da es auch den Gläaubigern in vielen Fällen sehr schwer, 
ja oft unmöglich werden würde, den Abtrag von ihren, nicht zu realisirenden, 
Kapitalien selbst zu leisten, wenn man solchen von ihnen fordern wollte; so 
wollen Wir über den Betrag derjenigen Summe, welche dergleichen Grund- 
besitzer in diesen Terminen weder mit baarem Gelde noch durch Gütererzeug- 
nisse und Fabrikate, noch durch Leistungen (G. 2. lit b. c.) abführen, be- 
sondere auf das Grundstück namentlich lautende Steuerscheine in Zahlung an- 
nehmen, welche von den Grundbesitzern mit sechs Prozent jährlich so lange 
verzinset werden sollen, bis sie nach einem, nüher bekannt zu machenden Plan, 
aus Unsern Domainen, von denen Wir einen Theil hierzu besonders bestimmen 
wollen, amortisirt seyn werden. Für diese Amortisation haftet das Grund- 
stück mit jenen Domainen gemeinschaftlich. 
§. 7. Diesenigen Grundbesitzer, deren Real= und Personalschulden 
nicht über den dritten Theil des auszumittelnden Werths ihrer Grundsiucke 
betragen, sind nicht berechtigt, das zweite und dritte Prozent in Steuerschei- 
nen zu entrichten. 
§. 8. Um aber auch denjenigen Steuerpflichtigen, sie mögen Grund- 
besitzer seyn oder nicht, welche die beiden ersten Prozente, es sey baar, oder durch 
Gütererzeugnisse, oder durch Naturalleistungen wirklich entrichtet haben, mög- 
lichst gleiche Vortheile mit denen zu gewähren, denen die Entrichtung in Steuer- 
scheinen nachgelassen ist; so soll ihnen von dem dritten Termin, ein halbes Pro- 
zent ganz erlassen, und für Ein und ein halbes Prozent, eine auf Oomainen spe- 
ziell fundirte Obligation zu Vier Prozent Zinsen, nach Beendigung der ganzen 
Steuererhebung, gegeben werden. 
§. 9. Wir hoffen, daß es Unsern angestrengten Bemühungen gelingen 
werde, die Staatsbedürfnisse mittelst jener Steuer von drei Prozent und u 
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