Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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g) Andere Arten von Renten, welche der Steuerpflichtige aus seinem Ver— 
moͤgen zu leisten hat, bringt er mit einem zu fuͤnf Prozent berechneten Ka— 
pitale in Abzug. 
h) Hypothekarische Forderungen im Auslande werden den persönlichen Forde- 
rungen gleich gerechnet. 
§. 14. a) Kapitalsvermögen, welches in Forderungen an den Staat, zoasiem 
an die Geldinstitute des Staats, an das Hauptbrenn= und Nutzholzhand- Nereinzelnen 
lungsinstitut, an die Kreditsysteme, an die Provinzen und Kommunen Kopitalsber= 
mögens. 
besteht. Oeffentliche 
Hiervon wird die Steuer in denjenigen Papieren entrichtet, welche der Pepiere. 
Darleiher besitzt G. 3. des Edikts). 
b) Privatpapiere, welche, wenn gleich unter öffentlicher Autorität und auf 
jeden Inhaber lautend, ausgefertigt worden, als die Plettenberg= und 
Marschallschen, werden den Privathypotheken gleich behandelt. 
c) Kapitalsvermögen in öffentlichen Papieren anderer Staaten. 
Diese Papiere werden entweder nach dem Börsenkourse zu Berlin, 
oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem durch auswärtige 
Nachrichten zu bescheinigenden Kourse, als baares Geld berechnet und die 
Steuer hiernach entrichtet. 
Der Eigenthümer hat die Wahl, ob er dem Staate die Steuer in baa- 
rem Gelde oder in demjenigen Papiere selbst abtragen will, das er besitzt. 
Im letztern Falle wird jedoch der Beitrag zur Steuer nur nach dem 
Kourswerth in Gelde berechnet. 
Die Bestimmung Unsers Edikts §. 7., daß denjenigen Steuerpflichtigen, 
welche die Steuer vollständig bezahlen, ein halbes Prozent erlassen, und 
ein und ein halbes Prozent ersetzt werden solle, kommt auch den Inhabern 
öffentlicher Papiere zu statten. Der Ersatz wird auf baares Geld gerich- 
tet, nach dem Kourswerth, den die Papiere bei der Publikation des 
Edikts haben. 
F. 15. Obwohl das Edikt S. 4—5. festgesetzt hat, daß der Schuldner rithe- 
das erste Prozent der Steuer für den Gläubiger auf dessen Antheil entrichten forderungen. 
musse, so soll der Staat doch berechtigt seyn, von dem Gläubiger die Zahlung 
des ersten Prozents der Steuer zu fordern, wenn der Schuldner im ersten Ter- 
min solche nicht leistet. 
S. 16. 2) Wer ein Vermögen angiebt, zu welchem persönliche Aktiv= und Jorerspyhe 
Passio-Forderungen gehören, so daß er im ersten Falle als Gläubiger, im 
O 2 zweiten
	        
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