Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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erstatten lassen, und die erforderliche Remedur treffen; sse muß von Zeitt zu 
Zeit Revisionen veranlassen und da, wo sie Saumseligkeit und Unordnung 
bemerkt, dasjenige anordnen, was zur Beförderung des Geschäfts nöthig ist, 
wobei sie die Befugniß hat, die Kommissarien, welche nicht mit Thältigkeit 
und Ordnung zu Werke gehen, ohne Weiteres zu entfernen und andere an 
ihre Stelle zu setzen. « 
&. 8. a. Die Departementskommissionen haben die Aufsicht über das 
Kassen= und Rechnungswesen bei Erhebung der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer; 
b. sie müssen dieserhalb eine mit der Regierungshauptkasse in Verbindung 
zu setzende Receptur anordnen, welche die bei den Kommunalkommissio- 
nen eingegangenen Steuern empfängt und an die Hauptsteuerkasse in 
Berlin einsendet; 
. sie müssen die Verfügungen treffen, daß bei jeder Kommunalkommission 
eine Specialreceptur vorhanden sey, welche von den einzelnen Steuer- 
pflichtigen die Steuer erhebt, und von 8 zu 8 Tagen an die Hauptre- 
zeptur absendet. 
§#. 9. Die Aufsicht über die Departementskommissionen führt die in 
Berlin niedergesetzte Centralkommission, an welche alle Anfragen und Be- 
richte der Departementskommissionen gerichtet werden müssen. 
H. 10. a. In allen die Ausführung und den Gang des Geschäftes be- 
treffenden Angelegenheiten, hat der Departementskommissarius, als 
Chef der Kommission, eine enrscheidende, die übrigen Mitarbeiter, nur 
eine berathende Stimme; 
b. wenn aber Reklamationen der Steuerpflichtigen eintreten, die in der 
zweiten Instanz von der Departementskommission entschieden werden 
müssen, erfolgt die Entscheidung nach der Mehrheit der Stimmen, doch 
4 bei gleicher Stimmenzahl, die Meinung des Chefs überwie- 
gend ist. 
Berlin den Sten Juny 1812. 
Hardenberg. 
  
C. (No. 104.)
	        
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