Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 77 — 
. 11. Wer kein Vermäögen besitzt, giebt darüber seine schriftliche 
Erklärung ab. Sie muß binnen derselben Frist der Kommission eingereicht 
werden. 
12. Wer neben seinem Vermäögen noch ein besonderes Einkommen 
besitzt, welches der Einkommenssteuer . 10. unterliegt, oder wer gar kein Ver- 
mögen, aber ein steuerbares Einkommen besitzt, muß dem Bezirksvorsteher sei- 
nes Reoviers auch hierüber die schriftliche Angabe einreichen. 
* Die Beilagen enthalten Muster nach denen die Angabe des Vermö- 
gens und Einkommens eingerichtet werden können. 
. 13. Die Bezirksvorsteher sind verpflichtek, die bei ihnen eingereich- 
« ten Vermögens= und Einkommensangaben sofort an die Kommission zu be- 
fördern. 
. 14. Die Besoldeten, auf Wartegeld stehenden und pensionirten 
Staatsbeamten dürfen den Betrag ihrer Besoldung, ihres Wartegeldes oder 
ihrer Pension nicht angeben, vielmehr ist die Kasse, aus welcher sie Zahlung 
erhalten, der Departementskommission die spezielle Nachweisung darüber vorzu- 
legen verpflichtet. 
§. 15. In Ansehung der Mitglieder des Handelsstandes, wird auf 
die der besonders niedergesetzten Klassifikationskommission ertheilte Instruktion 
hingewiesen. — 
§.16.WerdieAngabefeinesVermögensundEinkommensnicht 
schriftlich einreichen will oder kann, ist verpflichtet, sich bei der Kommission un— 
mittelbar zu melden, um sein Vermögen und Einkommen zum Protokoll auf- 
nehmen zu lassen. 
§. 17. Die Kommission muß die Geschäftssiunden in welchen diese 
Aufnahmen geschehen sollen, ungesäumt zur Kenntniß des Publikums bringen. 
§. 18. Sobald die Kommission sich organisirt hat, wählt sie in ihrem 
Revier diejenigen Einwohner aus, welche zu den etwa erforderlichen Abschätzun- 
gen (G. 23. der Anweisung vom 24 sten Mai c.) bestimmt werden sollen. Die 
Bezirksvorsteher und die Polizeikommissarien sind verpflichtet, bei dieser Aus- 
wahl der Kommission mit ihren Kenntnissen zur Hand zu gehen. 
§. 19. Kein Einwohner des Reviers kann sich bei Verlust seines 
Bürgerrechts dem Auftrage entziehen; nur diejenigen gesetzlichen Gründe, die 
ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entbinden, befreien ihn von 
dieser Verpflichtung. 
§. 20. a. Sobald der im §. 21. der Amweisung bestimmte Termin zur 
eigenen Angabe und Selbschätzung verflossen ist, schreitet die Kommis- 
Fahrgang 1812. R. sion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.