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. 11. Wer kein Vermäögen besitzt, giebt darüber seine schriftliche
Erklärung ab. Sie muß binnen derselben Frist der Kommission eingereicht
werden.
12. Wer neben seinem Vermäögen noch ein besonderes Einkommen
besitzt, welches der Einkommenssteuer . 10. unterliegt, oder wer gar kein Ver-
mögen, aber ein steuerbares Einkommen besitzt, muß dem Bezirksvorsteher sei-
nes Reoviers auch hierüber die schriftliche Angabe einreichen.
* Die Beilagen enthalten Muster nach denen die Angabe des Vermö-
gens und Einkommens eingerichtet werden können.
. 13. Die Bezirksvorsteher sind verpflichtek, die bei ihnen eingereich-
« ten Vermögens= und Einkommensangaben sofort an die Kommission zu be-
fördern.
. 14. Die Besoldeten, auf Wartegeld stehenden und pensionirten
Staatsbeamten dürfen den Betrag ihrer Besoldung, ihres Wartegeldes oder
ihrer Pension nicht angeben, vielmehr ist die Kasse, aus welcher sie Zahlung
erhalten, der Departementskommission die spezielle Nachweisung darüber vorzu-
legen verpflichtet.
§. 15. In Ansehung der Mitglieder des Handelsstandes, wird auf
die der besonders niedergesetzten Klassifikationskommission ertheilte Instruktion
hingewiesen. —
§.16.WerdieAngabefeinesVermögensundEinkommensnicht
schriftlich einreichen will oder kann, ist verpflichtet, sich bei der Kommission un—
mittelbar zu melden, um sein Vermögen und Einkommen zum Protokoll auf-
nehmen zu lassen.
§. 17. Die Kommission muß die Geschäftssiunden in welchen diese
Aufnahmen geschehen sollen, ungesäumt zur Kenntniß des Publikums bringen.
§. 18. Sobald die Kommission sich organisirt hat, wählt sie in ihrem
Revier diejenigen Einwohner aus, welche zu den etwa erforderlichen Abschätzun-
gen (G. 23. der Anweisung vom 24 sten Mai c.) bestimmt werden sollen. Die
Bezirksvorsteher und die Polizeikommissarien sind verpflichtet, bei dieser Aus-
wahl der Kommission mit ihren Kenntnissen zur Hand zu gehen.
§. 19. Kein Einwohner des Reviers kann sich bei Verlust seines
Bürgerrechts dem Auftrage entziehen; nur diejenigen gesetzlichen Gründe, die
ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entbinden, befreien ihn von
dieser Verpflichtung.
§. 20. a. Sobald der im §. 21. der Amweisung bestimmte Termin zur
eigenen Angabe und Selbschätzung verflossen ist, schreitet die Kommis-
Fahrgang 1812. R. sion