Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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sion zur Schätzung des Vermögens und Einkommens derjenigen Revier- 
einwohner, welche den Termin nicht eingehalten haben, und macht ih- 
nen solches mit Anzeige des Beitrags, den sie am 2 4sten Juni d. J. 
bei Vermeidung der executiven Betreibung bezahlen müssen, bekannt. 
b. Diese vorläufige Abschätzung setzt gar keine Untersuchung voraus, son- 
dern geschieht nach einer Klassifikation, die sich auf dem Gutachten der 
nach H. 18. zugezogenen Taratoren und der eigenen ungefähren Kennt- 
niß der Kommission gründet. 
, 21. Auf die später einkommenden Angaben wird für den ersten 
Hebungstermin nicht weiter Rücksicht genommen. 
§. 22. Sie dienen jedoch zum Leitfaden der Untersuchung, welche 
nach Inhalt der Anweisung vom 24sten May d. J. 5. 37, vorgenommen 
werden muß. 
§. 23. Die Steuerbeiträge werden spätestens am 24sten Juny d. J. 
zur Spezialkasse des Reviers von dem Steuerpflichtigen eingezahlt und er er- 
hält darüber eine Quitung der Kommission nach dem Schema. 
O. §5. 24. Wenn ein Einwohner des Reviers hypothekarische Forderun- 
gen hat, von denen er als Gläubiger die Steuer entrichten will; so muß die 
Kommission ihm auf sein Verlangen so viel einzelne Quitungen ertheilen, als 
er zu seiner Legitimation gegen die einzelnen Schuldner bedarf, damit diese 
wiederum der Kommission des Grundeigenthums die Berichtigung der Steuer 
nachweisen können. 
. 25. Die Revierkommissionen müssen jeden Abend die baar und in 
Papieren eingegangenen Summen an die Hauptkasse versiegelt abliefern. 
Die Hauptkasse empfängt diese versiegelten Summen zur vorläufigen 
Asservation und verabredet mit den Revierkommissionen den Tag und die 
Stunde zur Durchzählung und Vereinnahmung. Dieses muß aber von 4 zu 
4 Tagen geschehen. 
#. 20. Mit dem Ablauf des 24 sten Juni d. J. werden die nicht ein- 
gegangenen Beiträge mittelst Erekution sofort eingefordert. 
Der Kommission wird das nöthige Personale zu diesem Geschäft, nach 
Maaßgabe der einzuziehenden Reste überwiesen werden. 
§. 27. Wenn der Restant ein Grundbesitzer ist, so wird der Rück- 
stand für den Beitrag des eingetragenen Gläubigers, der durch die veran- 
laßte Erekution von dem Schuidner nicht hat beigetrieben werden können, 
von dem Gläubiger eingefordert, und ihm zur Bezahlung eine släin duis 
gestattet,
	        
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