Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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und  Förderung  einzelner  Schüler  beaustragt  wird,  hat  dem  Ordinarius  der  Klasse
seine  Beobachtungen  mitzutheilen  und  dessen  Rathschläge  einzuholen.
5S.  12.

An  einzelnen  von  dem  Dirigenten  besonders  bezeichneten  Lehrstunden  haben
die  Kandidaten  zuhörend  theilzunehmen;  ebenso  sind  dieselben  verpflichtet,  den  üblichem
Klassenprüsungen  und  den  Lehrerkonferenzen  nach  Anordnung  des  Dirigenten  beizuwohnen
  und  bei  Feststellung  der  Censuren  der  von  ihnen  beaussichtigten  oder  unterrichteten
  Schüler  unter  Revision  des  Klassenordinarius  ihre  Stimme  abzugeben.

S.  13.

Wo  die  Verhältnisse  der  Anstalt  es  dringend  erheischen,  können  die  Kandidaten
mit  Genehmigung  des  Provinzial-Schulkollegiums  bis  zu  zwanzig  Stunden  wöchentlich
  herangezogen  werden;  sie  erhalten  dann  eine  angemessene  Vergütung.

In  diesem  Falle  ist  ihnen  in  der  Lehrerkonferenz  volles  Stimmrecht  in  allen
Fragen  einzuräumen,  welche  die  von  ihnen  geführte  Klasse  oder  die  von  ibnen  unterrichteten
  Schüler  betreffen.

S.  14.

Zum  Eimwiise  des  erreichten  Maßes  pädagogischer  Einsicht  haben  die  Kandidaten
gegen  Ende  des  Probejahrs  einen  Bericht  über  ihre  eigene  unterrichtliche  Thätigkeit
dem  Dirigenten  einzureichen.

.  15.

Am  Schlusse  des  Probejahrs  erstatket  der  Dirigent  einen  ähnlichen  Bericht  an
das  Provinzial-Schulkollegium,  wie  in  .  7  vorgesehen.  Demselben  ist  die  in  §.  14
erwähnte  Arbeit  beizusügen.

16.

Das  Provinzial  ·  Schulkollegium  stellt  demnãchst  auf  Grund  der  Berichte  der
Dirigenten  ũber  das  Seminarjahr  und  das  Probejahr  und  auf  Grund  elwaiger
Beobachtungen  seiner  Departementsräthe  das  Urtheil  über  den  Verlauf  und  den
Ersolg  der  gesammten  zweijährigen  praktischen  Ausbildung  fest  und  erkennt  den
Kandidaten  die  Anstellungsfähigkeit  entweder  zu  oder  ab.

Für  die  eigenen  Akten  hat  das  Provinzial-Schulkollegium  sein  Urtheil  kurz  zu
begründen  und  demselben  die  betreffenden  Abschnitte  der  Berichte  der  Dirigenten
beizufügen.

’  S.  17.
Dem  für  anslellungsfähig  erklärten  Kandidaten  ist  über  seine  praktische  Ausbildung
  ein  nach  einem  besonderen  Formulare  auszuferligendes  Zeuguiß  auszuhändigen,