Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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seine Bekleidung nicht selbst beschaffen kann, wird der Kreis dafür sorgen, 
wobei vorausgesetzt wird, daß die Stände auf anständige Bekleidung und Uni- 
formität sehen werden, damit die Landwehrmänner nicht dem Gespötte bloß 
gestellt werden. 
7. Ein Mantel ist gegen die rauhe Witterung dem Landwehrmann 
so unentbehrlich, daß die Kreise oder Städte, wo derselbe solchen nicht selbst 
beschaffen kann, dafür Sorge tragen werden. 
  
Vierte Beilagee. 
Anweisung zur Bewaffnung der Landwehr. 
1. Die Landwehr, welche sich bei der Infanterie jederzeit in drei Glie- 
dern stellt, wird im ersten Gliede mit Piken, in den beiden hintern Gliedern 
mit Flinten bewaffnet. 
2. Die Flinten und die dazu gehörige Munition liefert die Regierung. 
Die Piken, welche an 8 Fuß langen Stangen mit 6 Zoll langen spitzen Be- 
schlägen versehen seyn mussen, wird der Kreis anfertigen lassen. 
3. Die Unteroffiziere erhalten eine Flinte und ein Seitengewehr. 
4. Die Waffen-Rüstung eines Reuters soll aus einer Pike von der Länge 
der Uhlanen-Piken, einem Sabel und einer Pistole bestehen; letztere beide lie- 
fert die Regierung. Pike und Pferd nebst Sattel und Zeug schafft in der Re- 
gel der Renter selbst an, wo dies nicht geschehen kann, forgt der Kreis dafür. 
5. Die Reutersättel müssen gute lederne Sättel mit tüchtigen Steigbü- 
geln versehen und gut ausgefüttert seyn, oder eine gute Decke zur Unterlage 
haben, damit sie die Pferde nicht drücken. 
6. Jedes Pferd muß einen besondern Halfter und einen tüchtigen Stan- 
genzaum, wenigstens eine gute Wassertrense mit Knebel, zur Führung haben. 
7. Zur guten Aufbewahrung der Munition muß jeder Infanterist und 
Reuter mit einer einfachen Patronentasche von schwarzem ordinairen Leder, in 
Form der Kartuschen, versehen werden, welche mit einem Deckel gegen den 
Regen geschützt, so groß ist, daß sie, bei dem Infanteristen 60 Patronen in 
Bunden und bei den Kavalleristen 20 Patroneh fassen känn, und mit einem 
Jahrgang 1813. 1 schwarzen
	        
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