Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

5S!

den  herrschaftlichen  und  den  Grohherzoglichen  Landschafts-Kassen
zur  Lost  fallen  würde.

Alle  solche  Korrespondenzen,  Akten-Pakete  und  Gelder  an  und
von  den  Patrimonial-Gerichten,  welche  nicht  unter  die  obengedachte
Kategorie  fallen,  sind  daher  der  Porto-Pllichtigkeit  unterworfen.

12.
In  reinen  Dienstsachen,  wie  dieselben  oben  unter  10  1/  p

und  11  von  den  Privat=  und  Partheysachen  geschieden  worden,  eereur  —

sind  portofrey:  ——
alle  schriftliche  Ausfertigungen,  Verfügungen  und  Berichte  der,e  umite  orehen
Grohherzoglich  Sächsischen  Staats-,  Ober=  und  unterbehör.  n
den,  —  mit  allen  Geld=  und  Akten-Sendungen  derselben,  v.  pe.
wohl  unter  diesen  Behörden  selbst,  als  auch,  nach  del
Maaßgabe  der  nahern  Bestimmungen  des  F.  3,  —  von  und

nach  auswärtsl
Die  in  Frage  stehenden  Großherzoglich  Sachsischen  Behörden
sind  dermahlen  nahmentlich:

J.

a)  Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  mit  der  geheimen
Staats-Kanzley,  dem  geheimen  Staats-Archive  und  den
gemeinschaftlichen  Archiven  zu  Weimar  und  zu  Meiningen
  (in  Ansehung  Letzterer  besteht  die  Porto-Freyheit
bloß  rücksichtlich  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar
und  Eisenach).

b)  Die  Grohherzogliche  Oberaufsicht  über  die  unmittelbaren
Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst,  mit  Einschluß  der
dazu  gehörigen  Großherzoglichen  Bibliotheken  zu  Weimar,
Jena  und  Eisenach,  dem  freyen  Kunst-Institute  zu  Weimar,
so  wie  der  Großherzoglichen  Musecn  und  wissenschaftlichen
Institute  zu  Jena.

)  Der  Landtag  des  Grohherzogthums  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dessen  Vorstand,  in  Landtagöangelegenheiten.