Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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fuͤgungen zu treffen verpflichtet sind, welche keinen Aufschub leiden und zur 
Erforschung der Wahrheit, Festmachung des Thaͤters und dazu dienen, damit 
der Thatbestand des Verbrechens nicht veraͤndert werde. Bis zur Einrichtung 
der Inquisitoriate werden die Untersuchungen von den dazu ernannt gewesenen 
oder noch zu ernennenden Richtern gefuͤhrt. 
Wir befehlen allen und jeden Unserer Unterthanen in den wiederver- 
einigten Provinzen, besonders aber den Ober= und Untergerichten und übrigen 
Beamten sich nach den Bestimmungen dieses Patents in allen Punkten genau 
zu achten. « 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unseres gröfteren Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 9g#ten September 1814. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. Kircheisen. Bülow. Boyen. Wittgenstein. Schuckmann. 
(No. 249.)
	        
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