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3) Söämmtliche Wasser-Binnen-, so wie die in einzelnen Provinzen statt
findenden Provinzial-Zoll-, nicht minder die tarifmäßigen Licent= und
Einfuhr-Zoll-Gefalle, sollen mit dem Ersatz-Zoll verbunden und künftig
nur in einer, noch dem Gewicht oder Maaß zu regulirenden Abgabe,
sämmtliche Handels-Gefälle erhoben werden.
Die Kanal-Zoll-Gefälle sollen in ein Schiffs-Gefäßgeld verwan-
delt, und dieses durch die Schiffer entrichtet werden, welche mit Rück-
sicht darauf ihre Frachtforderungen machen können. Nach diesem Grund-
satze werden auch einstweilen die Handels-Abgaben von solchen Objekten
regulirt werden, welche vorzüglich eine baldige Reform der jetzigen Ab-
gabe-Verfassung erfordern.
4) Die Konsumtions-Acceise von solchen Objekten, wo diese in Verbin-
dung mit den Ersatz= und Eingangszoll-Gefällen zu hoch sind, wird,
nach den Umständen, entweder ermaßigt oder ganz erlassen werden.
5) Bei der wesilichen Exportation wird eine theilweise Zurückzahlung des
Ersatz-Zolles bewilligt werden. Der Betrag wird, so weit es noch nicht
geschehen, näher fesigesetzt und öffentlich bekannt gemacht; jedoch kann
die Erportation nur über solche Zoll-Aemter geschehen, wo der Ausgang
vorschriftsmäßig zu kontrolliren ist.
Berlin, den 8ten September 1814.
Der Minister der Finanzen.
von Bülow.
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