Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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3) Söämmtliche Wasser-Binnen-, so wie die in einzelnen Provinzen statt 
findenden Provinzial-Zoll-, nicht minder die tarifmäßigen Licent= und 
Einfuhr-Zoll-Gefalle, sollen mit dem Ersatz-Zoll verbunden und künftig 
nur in einer, noch dem Gewicht oder Maaß zu regulirenden Abgabe, 
sämmtliche Handels-Gefälle erhoben werden. 
Die Kanal-Zoll-Gefälle sollen in ein Schiffs-Gefäßgeld verwan- 
delt, und dieses durch die Schiffer entrichtet werden, welche mit Rück- 
sicht darauf ihre Frachtforderungen machen können. Nach diesem Grund- 
satze werden auch einstweilen die Handels-Abgaben von solchen Objekten 
regulirt werden, welche vorzüglich eine baldige Reform der jetzigen Ab- 
gabe-Verfassung erfordern. 
4) Die Konsumtions-Acceise von solchen Objekten, wo diese in Verbin- 
dung mit den Ersatz= und Eingangszoll-Gefällen zu hoch sind, wird, 
nach den Umständen, entweder ermaßigt oder ganz erlassen werden. 
5) Bei der wesilichen Exportation wird eine theilweise Zurückzahlung des 
Ersatz-Zolles bewilligt werden. Der Betrag wird, so weit es noch nicht 
geschehen, näher fesigesetzt und öffentlich bekannt gemacht; jedoch kann 
die Erportation nur über solche Zoll-Aemter geschehen, wo der Ausgang 
vorschriftsmäßig zu kontrolliren ist. 
Berlin, den 8ten September 1814. 
Der Minister der Finanzen. 
von Bülow. 
  
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