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fahren vorangegangen oder derselbe in engerer Vergebung oder freihändig erfolgt ist, die
besonderen der Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen bezeichnet sein.
Hiebei kommen namentlich in Betracht:
. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine
derartige Angabe verlangt ist;
. die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen;
. die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu er-
folgen haben;
. die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraussetzungen, unter welchen
sie fällig wird;
. die Höhe und Art einer etwa zu stellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung
derjenigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung sie haften soll, sowie derjenigen
Voraussetzungen, unter welchen die Rückgabe zu erfolgen hat;
4. das Nähere in Betreff der Abnahme der Arbeiten und Lieferungen, des Zeitpunkts
der Abnahme und der Ausbezahlung des Restguthabens, bei größeren Vergebungen
der Abschlagszahlungen sowie der Dauer und des Umfangs der Gewährleistung;
die Bestimmung, daß der Unternehmer an die von ihm angegebenen Arbeitslöhne
und Arbeitszeiten oder, soweit Tarifgemeinschaften oder ähnliche Vereinbarungen
zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeiter bestehen, an die von diesen
festgestellten Arbeitsbedingungen gebunden sei.
Die auf den Gegenstand der Verdingung bezüglichen Verdingungsanschläge und Zeich-
nungen, sowie umfangreichere technische Vorschriften sind in dem Vertrage genau zu be-
zeichnen und beiderseits unterschriftlich anzuerkennen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertragsver-
hältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen in den Vertrag
selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen. Auf etwaige Anderungen und Strei-
chungen ist hinzuweisen.
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IV. Inhalt und Ausführung der Verträge.
Die Verbindlichkeiten, welche den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dasjenige
Maß nicht übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen