Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Allgemeine Bemerkungen. 
Von der Zahlung des Ersatz-Zolles sind befreiet alle zur Frankfurter Messe ge— 
hende Stuhl- und Fabriken-Waaren, ferner alle uͤbrige nicht uͤberseeische Waaren, 
welche blos gegen die bisher entrichteten Zoll- und Meß-Gefaͤlle eingehen, und von 
welchen der Ersatz-Zoll nur insofern erhoben wird, als damit außerhalb der Messe, 
Verkehr betrieben wird, oder die Waaren zur Consumtion im Lande bleiben. 
Der Ersatz-Zoll wird bei Summen von 5 Thlr. und darüber ganz in Golde, den 
Fr. dor zu 5 Thlr. und den Dukaten zu 2 Thlr. 18 Gr. gerechnet, berichtigt. — In 
Ermangelung des Goldes werden vor der Hand 16 Gr. Agio für einen Fr. d’or. 
gezahlt. 
Die Verzollung geschieht überall nach Brutto-Gewicht. 
Berlin, den 27sten Mai 1844. 
Vermoge Auftrags Seiner Ercellenz des Herrn Finanz-Ministers. 
Ladenberg.
	        
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