Nr. 7. 1914. 43
dieser Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Anzeige des Namens und
Wohnorts ihrer Angestellten entbinden.
11. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1914 in Kraft.
Schwerin, den 28. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
C. Grafvon Bassewitz-Levetzow.