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Wir befehlen Unsern Militair= und Civilbehoͤrden, sich nach dieser
Verordnung in vorkommenden Faͤllen zu achten.
Urkundlich ist vorstehende Verordnung von Uns Allerhöchst eigenhän-
dig vollzogen und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedruckt worden. So
geschehen in Unserm Hauptquartier Basel, den 15ten Januar 1814.
(IL. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
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([No. 208.)