Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 8 — 
(No. 209.) Fernerweite Bestimmung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 17ten Rovember 
v. J.: daß auch die Schulen, Waisenhäuser 2c. rücksichtlich der Suspension 
der Exekution gegen Grundbesitzer, mit den Minorennen gleiche Rechte 
genießen sollen. Vom 19ten Januar 1814. 
Zu— Vervollständigung des §. 10. Meiner unterm 17ten November v. J., 
wegen Suspension der Exekution gegen die Grundbesitzer ergangenen Bestim- 
mung, nach welcher den Minorennen, deren Kapitalien bei Grundbesitzern 
zinsbar ausstehen, ein vierteljahriger Zinsbetrag dieser Kapitalien innerhalb 
der Zeit der Suspension der Exekutionen entrichtet werden soll, finde Ich 
Mich veranlaßt, hierdurch festzusetzen: daß die Schulen, Waisenhäuser, die 
Allgemeine und die Offizier-Wittwen-Verpflegungsanstalt, umgleichen die Kir- 
chen, die resp. Stipendienfonds, die Armenanstalten und Juchthäuser in 
obiger Rucksicht mit den Minorennen gleiche Rechte genießen und also auch, 
wie diese, befugt seyn sollen, während der Suspensionsfrist der Erekutionen 
gegen Grundbesitzer, von ihren bei denselben ausstehenden Kapitalien einen 
vierteljährigen Zinsbetrag mit dem Erfolge der Erekution einzuklagen. Ich 
überlasse es Ihnen, diese Meine Bestimmung zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen und die betreffenden Behörden hiernach zu instruiren. 
Hauptquartier Basel, den 19ten Januar 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
und 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.