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(No. 209.) Fernerweite Bestimmung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 17ten Rovember
v. J.: daß auch die Schulen, Waisenhäuser 2c. rücksichtlich der Suspension
der Exekution gegen Grundbesitzer, mit den Minorennen gleiche Rechte
genießen sollen. Vom 19ten Januar 1814.
Zu— Vervollständigung des §. 10. Meiner unterm 17ten November v. J.,
wegen Suspension der Exekution gegen die Grundbesitzer ergangenen Bestim-
mung, nach welcher den Minorennen, deren Kapitalien bei Grundbesitzern
zinsbar ausstehen, ein vierteljahriger Zinsbetrag dieser Kapitalien innerhalb
der Zeit der Suspension der Exekutionen entrichtet werden soll, finde Ich
Mich veranlaßt, hierdurch festzusetzen: daß die Schulen, Waisenhäuser, die
Allgemeine und die Offizier-Wittwen-Verpflegungsanstalt, umgleichen die Kir-
chen, die resp. Stipendienfonds, die Armenanstalten und Juchthäuser in
obiger Rucksicht mit den Minorennen gleiche Rechte genießen und also auch,
wie diese, befugt seyn sollen, während der Suspensionsfrist der Erekutionen
gegen Grundbesitzer, von ihren bei denselben ausstehenden Kapitalien einen
vierteljährigen Zinsbetrag mit dem Erfolge der Erekution einzuklagen. Ich
überlasse es Ihnen, diese Meine Bestimmung zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen und die betreffenden Behörden hiernach zu instruiren.
Hauptquartier Basel, den 19ten Januar 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
und
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.