Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 3. 
  
  
(No. 210.) Verordnung, betreffend das exekutivische Verfahren wegen solcher Schulden, 
welche aus unerlaubten Handlungen entstanden sind. Vom 24sten Mai 
1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
wollen, zur Vermeidung einer der Gerechtigkeit zuwiderlaufenden Ausdehnung 
der wegen der Beitreibung gemachter Schulden bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften, hierdurch verordnen: 
daß keine der in Absicht des Exrekutio-Verfahrens gegen Schuldner vor- 
geschriebenen Einschränkungen auf solche Schulden, welche aus uner- 
laubten Handlungen entstanden sind, Anwendung haben, vielmehr bei 
Schulden dieser Art, der Schuldner sey eine Militair= oder Civilperson, 
die Exekution ohne Ausnahme irgend eines Vermögens-Objekts und 
ohne Rücksicht auf einen den Schuldner sonst zu seiner Subsistenz zu 
belassenden Theil seines Einkommeus vollstreckt werden soll. 
Gegeben Potsdam, den 24 sten Mai 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. Hake. 
  
  
Tahrgang 1814. C (Xo. 211.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten Maͤrz 1814.)
	        
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