Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Jo. 211.) Deklaration des Paß-Reglements vom 20sten März 1813. in Ansehung 
der Frachtfuhrleute, Handwerksgesellen und Viehhändler. Vom 20sten 
Februar 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Da diejenigen politischen Verhältnisse, welche bei Erlassung des Paß- 
Reglements vom 20sten März vorigen Jahres die Rücksichten auf den bür- 
gerlichen Verkehr denen der allgemeinen Sicherheit unbedingt unterordneten, 
seitdem auf eine, für Unsre Staaten sehr glückliche Art verändert sind; so 
modifiziren Wir das obgedachte Paß-Reglement hiermit nachstehendermaßen: 
Artikel I. 
Die, aus dem befreundeten Auslande in Unsre Staaten einwandern- 
den und dazu überhaupt berechtigten Handwerksgesellen sollen, so viel 
ihren Eingang in Unsre Staaten betrifft, von nun an auch auf 
den Paß der Polizeibehörde einer auswärtigen Stadt, insofern letztre 
der Oberherrschaft einer befreundeten Macht unterworfen ist, bis zur 
zunächst an der Grenze belegenen Preußischen Stadt eingelassen werden, 
mithin nicht mehr schuldig seyn, den Eingangs-Paß einer Unsrer hs- 
hern Behörden an der Grenze abzuwarten. Die an den Grenzen be- 
findlichen Platz-Kommandanten und überhaupt alle Grenzbehörden ha- 
ben daher den, von dem einwandernden Handwerkögesellen mitgebrach- 
ten answärtigen Paß nur bis zur nächsten Preußischen Grenzstadt zu 
visiren und den Paßführer anzuweisen, bei der dortigen Polizeibehörde 
sich zu melden. Diese hat den eingewanderten Handwerksgesellen, in 
Beziehung auf dessen Legitimation und Unverdächtigkeit, auf das Streng- 
ste zu untersuchen und 
1° bei sich ergebendem Verdacht, denselben fesizuhalken und von der Po- 
lizeideputation der vorgesetzten Regierung, weitre Verhaltungsbefehle 
einzuholen, dagegen aber 
24° bei gehöriger Legitimation und Verdachtslosigkeit dem Handwerksge- 
sellen einen stempelfreien Interimspaß, nach Wahl desselben, entwe- 
der zur Stadt, worin die Provinzialregierung ihren Sitz hat, oder in 
welcher eine der im §. 3. des Paßreglements genannten übrigen Be- 
hörden sich befindet, zu ertheilen und ihn anzuweisen, bei derselben 
zur Erwirkung eines Eingangspasses sich zu melden. Dieser In- 
terimspaß muß alle Erfordernisse eines Passes haben und allemar 
eine spezielle Reiseroute enthalten, letztre aber in möglichst gerader 
Richtung,
	        
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