Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Dezember  l.  J.  beschlossen:
1.  An  die  Stelle  der  Absätze  1  bis  3  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  treten  folgende  Bestimmungen:

*-  Süßstoff  dürfen  die  Apotheken  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugscheins
  (§  7)  und  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  oder  gegen
schriftliche,  mit  Ausstellungstag  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes
verabfolgen.

Arzte  dürfen  Anweisungen  zum  Bezuge  von  Süßstoff  nur  in  Ausübung
ihres  ärztlichen  Berufs  und  über  nicht  größere  Mengen  ausstellen,  als  sie  zur
Erhaltung  oder  Wiederherstellung  oder  zur  Abwehr  von  Schädigungen  der  Gesundheit
  von  Menschen  in  dem  zur  Behandlung  stehenden  Falle  erforderlich  scheinen.
Gegen  eine  solche  Anweisung  dürfen  nicht  mehr  als  15  g  raffiniertes  Sachharin
oder  eine  entsprechende  Menge  der  übrigen  Süßstoffarten  abgegeben  werden.

2.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Muster  zu  den  Ausführungsbestimmungen,
soweit  erforderlich,  zu  ändern.

Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Keichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.