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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Dezember l. J. beschlossen:
1. An die Stelle der Absätze 1 bis 3 des § 10 der Ausführungsbestimmungen zum
Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 treten folgende Bestimmungen:
*- Süßstoff dürfen die Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugscheins
(§ 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen
schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes
verabfolgen.
Arzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Süßstoff nur in Ausübung
ihres ärztlichen Berufs und über nicht größere Mengen ausstellen, als sie zur
Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von Schädigungen der Gesundheit
von Menschen in dem zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen.
Gegen eine solche Anweisung dürfen nicht mehr als 15 g raffiniertes Sachharin
oder eine entsprechende Menge der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden.
2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu den Ausführungsbestimmungen,
soweit erforderlich, zu ändern.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Keichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.