Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deuschiamd  vom  4.  Januar  1875  (Central-Blatt
für  das  Deulsche  Reich  Seite  73  ff.)  unter  III.  19  und  20  aufgeführten  Signale  mit
dem  1.  Juli  d.  J.  eine  Abänderung  lenn  i  Kraft,  daß  daselbst  Folgendes  zu  setzen  ist:
19.  gezechung  des  Schlusses  des  Zuges  ESchlußsignal).
bei  T  bei  Dunkelheit:

  

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens
eine  roth  und  weiße  runde  Scheibe.  in  ungefährer  Höhe  der  Buffer  eine  roth
leuchtende  Laterne  (Schlußlaterne)  d  auber,
dem  am  letzten  Wagen  zwei  nach  vo
und  nach  hinten  roth  leuchtende  borchnen
(Ober-Wagenlaternen).

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf
der  freien  Bahnstrecke  genügt  eine  roth
leuchtende  Laterne  und  bei  Bewegung  der
Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  die  Anbringung
einer  Laterne  mit  weißem  Lichte  am  Anfang
der  Lokomotive  und  am  Ende  des  Tenders,
bei  Tender-Lokomotiven  an  beiden  Enden
derselben.

20.  Es  folgt  ein  Extrazug  nach.
bei  Tage:  bei  Dunkelheit

 

 

Außer  dem  SEhuühlignol.  eine  grüne  Signal  1  mit  *  AMbänderung,  daß
Scheibe  oben  auf  dem  lehten  Wagen  oder  eine  der  beiden  vorgeschriebenen  Laternen
zu  jeder  Seite  desselben.  auch  nach  hinten  grünes  Licht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt
die  Anbringung  einer  grün  leuchtenden
Laterne  hinten.
Verlin,  den  12.  Juni  1878.
Der  Reichskanzler.
v.  Vismarck.