— 27 —
4—
(NNo. 219.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten März 1814., betreffend die Be-
stimmung: daß der aus dem Domainenverkauf zu erlangende Betrag
sobald als möglich zu den Kassen einzuziehen sey.
D. der Domainen-Verkauf zu einer für die Verdußerung von Grundbesitz
so unguͤnstigen Zeit lediglich deshalb geschieht, um den daraus zu erlangenden
Betrag sobald als moͤglich zu den Kassen einzuziehen; so ist es, nach Ihrem
Antrage vom 27sten Februar c. allerdings nicht zulaͤssig, diese Absicht durch
Anwendung Meiner Kabinetsbefehle vom 14ten August und 17ten November
v. J. wegen Suspension aller Exekution gegen Grundbesitzer auf Kapital-
und Zinsforderung bei rücksiändigen Kaufgeldern von den in neuern Zeiten
verdußerten Oomainen 2c. zu vereiteln.
Die Käufer mussen also zur Zahlung in den bestimmten Terminen, um
so mehr angehalten werden, als bei ihnen diejenigen Umstände, welche jene
Kabinetsbefehle veranlaßt haben, gar nicht in dem Grade vorhanden sind,
wie bei den übrigen Grundbesitzern.
Nach dieser Bestimmung haben Sie überall das Nöthige zu verfügen.
Hauptquartier Chaumont, den 10ten März 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister von Bülow.
No. 220.)