Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 28 — 
(No. 220.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 13ten März 1814., betreffend die Aufhe. 
bung des wegen gestrandeter Sachen unterm 4ten April 1743. ergan- 
genen Edikts. 
D. das Edikt vom tten April 1743. die Zeit, nach deren Ablauf die auf 
die Pommerschen Seeküsten gestrandeten Sachen für erledigtes und verfalle- 
nes Guth erklärt werden können, ohne Nothwendigkeit auf drei Jahre be- 
stimmt; so will Ich, daß diese Bestimmung aufgehoben und abgeschafft seyn 
und dagegen das kürzere Verfahren, welches das Allgemeine Landrecht Their 
II. Tit. 15. §. 84. und Theil I. Tit. 9. §. 31 bis 42. vorschreibt, an 
in Pommern eingeführt werden soll. Ich beauftrage Sie, dem gemäß dag 
weiter Erforderliche zu verfügen. 
Hauptquartier Chaumont, den 13ten März 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.