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e) die untern exekutiven Polizei-Offieianten, wohin alle Offieianten dieser
Art von den Polizeikommissarien einschließlich abwaͤrts zu rechnen sind.
g. 14.
Ferner sind zwar nicht von Tragung der Kosten, aber von der Natural-Beguartierung
ausgenommen:
a) die zum unmittelbaren Hofdienst gehörenden Personen, in so fern solche
in den Königlichen Schlössern wohnen, oder den ganzen Tag hindurch ihres
Dienstes wegen aus ihren Wohnungen abwesend seyn mussen, oder
keine eigene Wirthschaft haben, sondern aus der Königlichen Küchegespeiset
werden,
b) die in Königlichen Geschäften abwesenden Personen,
c) die weiblichen Erziehungs-Institute, d. h., wo nicht bloß ein auf Stunden
beschränkter Unterricht, sondern ein permanenter Aufenthalt der die
Erziehung genießenden Frauenzimmer statt findet. Auch soll diese Bestimmung
bei andern Instituten statt finden, in so fern die Einlegung
der Natural-Einquartierung dem Zweck des Infütuts besonders nachtheilig
seyn würde,
d) Personen, welche solche Königliche Dienstwohnungen inne haben, wo die
Natural-Bequartierung mit dem Zwecke der Dienstwohnung nicht vereinbar
ist.
e) Persouen, die um ihres entehrenden Gewerbes willen, nicht zur Aufnahme
anständiger Personen geeignet sind.
1Einwolnner, die entweder selbst oder deren Ehefrauen an einer gefähr
lichen Krankheit darnieder liegen, so lange solche dauert.
#. 15.
Die im vorigen H. bezeichnete Personen leisten in Stelle der Naturalbequartierung
einen verhältnißmäßigen Geldbeitrag. Es wird nemlich die
Summe der verhältnißmäßig nach ihrer Wohnungsmiethe auf sie treffenden
Zahl der Einquartierung ermittelt, und die Kosten derselben nach einem, jeden
Monat zu bestimmenden, Satze berechnet. Die diesfällige Berechnung wird mit
der