Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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e)  die  untern  exekutiven  Polizei-Offieianten,  wohin  alle  Offieianten  dieser
Art  von  den  Polizeikommissarien  einschließlich  abwaͤrts  zu  rechnen  sind.

g.  14.

Ferner  sind  zwar  nicht  von  Tragung  der  Kosten,  aber  von  der  Natural-Beguartierung
  ausgenommen:

a)  die  zum  unmittelbaren  Hofdienst  gehörenden  Personen,  in  so  fern  solche
in  den  Königlichen  Schlössern  wohnen,  oder  den  ganzen  Tag  hindurch  ihres
  Dienstes  wegen  aus  ihren  Wohnungen  abwesend  seyn  mussen,  oder
keine  eigene  Wirthschaft  haben,  sondern  aus  der  Königlichen  Küchegespeiset
  werden,

b)  die  in  Königlichen  Geschäften  abwesenden  Personen,

c)  die  weiblichen  Erziehungs-Institute,  d.  h.,  wo  nicht  bloß  ein  auf  Stunden
  beschränkter  Unterricht,  sondern  ein  permanenter  Aufenthalt  der  die
Erziehung  genießenden  Frauenzimmer  statt  findet.  Auch  soll  diese  Bestimmung
  bei  andern  Instituten  statt  finden,  in  so  fern  die  Einlegung
der  Natural-Einquartierung  dem  Zweck  des  Infütuts  besonders  nachtheilig
  seyn  würde,

d)  Personen,  welche  solche  Königliche  Dienstwohnungen  inne  haben,  wo  die
Natural-Bequartierung  mit  dem  Zwecke  der  Dienstwohnung  nicht  vereinbar
  ist.

e)  Persouen,  die  um  ihres  entehrenden  Gewerbes  willen,  nicht  zur  Aufnahme
  anständiger  Personen  geeignet  sind.

1Einwolnner,  die  entweder  selbst  oder  deren  Ehefrauen  an  einer  gefähr
lichen  Krankheit  darnieder  liegen,  so  lange  solche  dauert.

#.  15.

Die  im  vorigen  H.  bezeichnete  Personen  leisten  in  Stelle  der  Naturalbequartierung
  einen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag.  Es  wird  nemlich  die
Summe  der  verhältnißmäßig  nach  ihrer  Wohnungsmiethe  auf  sie  treffenden
Zahl  der  Einquartierung  ermittelt,  und  die  Kosten  derselben  nach  einem,  jeden
Monat  zu  bestimmenden,  Satze  berechnet.  Die  diesfällige  Berechnung  wird  mit

der