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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
– No. 8. — —
(No. 224.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Mai 1814., daß den Bewohnern
der Festungen Stettin, Küstrin und Glogau ihrer Forderungen
an den Staat auf die Vermögens= und Einkommenssteuer zu kompen-
siren gestattet seyn soll.
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Ihren Anträgen gemäß besiimme Ich hierdurch, daß den drei Oderfesiungen
Stettin, Küstrin und Glogau durch Kompensation ihrer Forderungen an
den Staat auf die Vermögens= und Einkommensteuer die nehmliche Begün-
stigung zu Theil werden soll, welche nach der Verordnung vom 19ten De-
ember 1812. über die Erleichterung der durch den Krieg mitgenommenen Ge-
genden . 1. a., den, am rechten Ufer der Nogat und Weichsel gelegenen
Provinzen zugestanden worden ist. Hauptquartier Paris, den 14ten Mai
1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
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Jahrgang 1814. H (No. 225.)
GAusgegeben zu Berlin den 21sten Juni 1814.)