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(No. 225.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Mai 1814., betreffend die Dekla-
ration des §. 444. der Städteordnung, rücksichtlich der Bürgermei-
sterwahl in großen Städten.
D. die Bestimmung des F. 144. der Städte-Ordnung: daß in großen
Städten der älteste gelehrte Stadtrath, in Abwesenheit des Oberburgermeisters,
das Präsidium, und daher den Charakter Bürgermeister führen solle, haͤufig
dahin ausgelegt worden ist, daß jedesmal der älteste Stadtrath zum Bürger-
meister ascendiren müsse, nach dem FS. 148. aber der Oberbürgermeister und
Bürgermeisier die bei den Mitgliedern des Magistrats vorausgesetzten Eigen-
schaften in vorzüglichem Grade besitzen sollen, welches nicht immer der Fall
seyn würde, wenn der älteste Stadtrath unbedingt ascendiren sollte, indem
dieser nicht immer der vorzüglichere unter seinen Kollegen ist; so will Ich die
vorangeführte Stelle der Städte-Ordnung hierdurch dahin erklären, daß die
Ernennung des Bürgermeisters lediglich nach der Wahl der Stadtverordneten-
Versammlung geschehen, und daß diese nicht auf die vorhandenen Mitglieder
des Magistrats beschränkt seyn soll. Ich trage Ihnen demnach auf, diese
Meine Willensmeinung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Hauptgquartier
Paris, den 15ten Mai 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
(N O. 220.)