Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Verordnung vom 27sten Oktober 1810 bestimmt sind. Alle Berichte des 
Ministerii und der Minister an Mich werden Ihnen ohne Ausnahme zugeschickt, 
damit Sie die Uebersicht der ganzen Verwaltung behalten und noͤthigenfalls Mir 
Ihre Meinung daruͤber abgeben koͤnnen. Sie legen Mir sodann nach Beschaf— 
fenheit der Gegenstaͤnde diese Berichte selbst vor, und machen Mir entweder 
daraus Vortrag, oder uͤberlassen solches den Ministern oder den bei Meinem 
Militair- und Civil-Cabinet angestellten vortragenden Personen. 
Ich finde es zweckmaͤßig, daß die 
auswärtigen Angelegenheiten in einer Hand bleiben und von Ihnen 
allein geleitet werden, daher will ich dem Grafen von der Goltz, unter Bezei- 
gung Meines Wohlwollens und Meiner Zufriedenheit mit seinen bisherigen 
Dienstleistungen einen andern Wirkungskreis anweisen. 
Dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten verbleiben auch die- 
jenigen Geschäfte die bisher in der zweiten Sektion desselben verarbeitet wor- 
den sind, und die Sie ferner abgesondert, unter Ihrer obern Leitung besor- 
gen lassen können, namentlich diejenigen, die sich auf die innere Verfassung 
und Verwaltung des Staats, oder auf den Handel und die Privatangelegen- 
heiten der Unterthanen beziehen, Consulat-, Post-, Polizei-, Paß= und an- 
dere Sachen, die nicht zu den höhern politischen Angelegenheiten gehören. 
Dieser Sektion ist ein besonderer Sektions-Chef und zu dessen Assistenz ein 
Direktor vorzusetzen, welche alle Correspondenz und die Kommunikalion mit 
den übrigen Ministerien zu führen haben, wo sie nöthig ist. 
Das Justi zministerium verbleibt dem Justizminister von Kirch- 
eisen, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 27° sten Oktober 1810., 
das der Finanzen dem Minister von Bülom, nach eben der Verordnung, 
jedoch unter folgenden Modiftkationen: 
Da mehrere bisher zu der Abtheilung für Gewerbe und Handel un Mi- 
nisterium des Innern gerechnete Gegenstände, mit der Abgabenverwaltung 
und dem Staatshaushalte verflochten sind, so will IJch, um den Gang der 
Geschäfte zum Vortheile Meiner Unterthanen und des Dienstes zu erleichtern, 
die Fabrikenangelegenheiten, das Bauwesen, die Sorge für die Land= und 
Wasserkommunikation und alle, den See= und Landhandel in seinem ganzen 
Umfange betreffende Gegenstände dem Finanzminister mit übertragen, jedoch 
dergestalt. daß diese zu der bisherigen Abtheilung für Gewerbe und Handel 
gehörig gewesene Angelegenheiten, unter der Leitung des gedachten Ministers 
von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.