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([o. 229.) Allerhochste Kabinetsorder vom Zten Juni 1814., betreffend die Sus-
pension der Exekution gegen Grundbesitzer.
à
M. dem 1sten April d. J. hat die, nach Meinen Befehlen vom 14ten Au-
gust und 17ten November v. J. verfügte Suspension der Erekutionen gegen
Grundbesitzer ihr Ende erreicht, und Ich finde Mich durch die inzwischen ver-
änderten Umstände bestimmt, es dabei zu belassen, dergestalt, daß die den
Grundbesitzern zu gestaktenden Zahlungsnachsichten vom 1sten April d. J. ab
wiederum nach den allgemeinen Indultgesetzen, und insbesondere nach dem Edikte
vomm 20sten Juni 1811. eingeleitet und festgesetzt werden sollen.
Da jedoch die Besitzer derjenigen Grundstücke, welche verfassungsmäßig
zu den, des Krieges wegen ausgeschriebenen Natural-Lieferungen des platten
Landes pflichtig sind, bei dem noch nicht erfolgten Ersatze dieser Lieferungen
noch fortdauernd durch die Folgen des Krieges leiden; so will Ich, nachdem
die interimistischen Landes-Repräsentanten mit ihrem Gutachten vernommen
und darüber von der Immediat-Commission an Mich berichtet ist, Folgendes
fesisetzen:
1) Die Erecution in die oben bezeichneten Grundstücke, so wie in deren In-
ventarien, Produkte und Einkünfte, wegen aller Kapital-Schulden, die
vor der Publikation der Kabinets-Ordre vom 14ten August v. J. aus
Darlehnen entstanden sind, oder vor diesem Zeitpunkte die Natur der
Darlehne angenommen haben, soll bis zum 1sten Januar k. J. suspendirt
bleiben, und wo dieselbe seit dem #sten April d. J. bereits veranlaßt
oder fortgesetzt worden, sofort wieder sistirt werden.
2) Eben dieses soll statt finden wegen der bis Weihnachten 1813. rückstän-
digen Zinsen von dergleichen Schulden, so daß mit dem 1sten Januar
k. J. der Lauf des Rechts wegen aller und jeder Zahlungen ungehemmt
eintreten soll. — Es soll jedoch
3) den zu 1. bemerkten Schuldnern frei stehen, wegen der vorgedachten bis
zu Weihnachten 1813 rückständigen Zinsen auf eine successive Zahlung
derselben in 4 Terminen von 3 zu 3 Monaten vom 1sten Januar k. J.
an, anzutragen, wenn sie
a. vollständig nachweisen, die laufenden Zinsen im Jahre 1814 richtig
bezahlt zu haben, und
b. einen der rückständigen Zinssumme gleichen Betrag in den, in Ge-
mäßheit Meines heutigen Edikts auszufertigenden, auf den Namen
des Schuldners lautenden Lieferungsscheinen zur Sicherheit des Gläu-
bigers gerichtlich hinterlegen.
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