Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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19. über 3000.A bis 4000. A: 42 A M 
20. „ 4000 „ „ 4600 „ 46 „ — „ 
21. „ 4600 „ „ 60 000 „ 1 „ von je 100 —6 29); 
22. von 60 000.— ab treten — 50%% von je 100 Æ (8 29) 
des Mehrwerths hinzu; 
23. wenn der Werth des Gegensaudes in Geld nicht anschlag- 
bar ist 2.-# bis 30.47. 
Anmerkungen: 
1. Die hier bestimmte Gebühr findet auch Anwendung bei Bestellung einer Zubehörung 
eines Grundstücks und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zubehörung oder bei Unschätbarkeit 
derselben nach vorstehender Ziffer 23 zu bestimmen. 
2. Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berggerichtliche 
lebertragung des Bergwerkseigenthumes (8§ 12 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857) mit 
einbegrissen, und es findet dasjenige, was durch die §§ 48, 49, 51, 52, 53 des gegenwärtigen 
Gesetzes für Immobilien bestimmt wird, auch für das Bergwerkseigenthum (verliehene Grubenfelder, 
Hilfsbaue u. s. w.) Anwendung. 
3. Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Großherzogthums belegene 
Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke 
zu berechnen. 
§ 49. 
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren finden statt ohne 
Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, mag 
solcher auf dem Gesetze unmittelbar, auf richterlichem Urtheile, auf Vertrag 
oder auf letztwilliger Verfügung beruhen, jedoch mit folgenden Ausnahmen 
und näheren Bestimmungen: 
1. Bei allen im Verhältnisse von Vorfahren (Eltern oder Voreltern), 
Abkömmlingen und Ehegatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, 
seien sie durch gesetzliche, letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge oder auch 
durch Lehens= oder Fideikommißfolge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen 
in Bezug auf den Nachlaß eines Vorfahren, Abkömmlings oder Ehegatten 
sindet nur die Hälfte und bei elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) 
Abtretungsverträgen finden nur zwei Drittel vorstehender Ansätze statt, 
mindestens aber hat die Gebühr für eine Urkunde eine Mark zu betragen. 
Unter elterlichen Abtretungsverträgen sind aber nur diejenigen zu ver- 
stehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden. 
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefeltern keine 
Anwendung, während sic auf Geschwister dann anwendbar sind, wenn es sich 
1894 18
	        
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