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19. über 3000.A bis 4000. A: 42 A M
20. „ 4000 „ „ 4600 „ 46 „ — „
21. „ 4600 „ „ 60 000 „ 1 „ von je 100 —6 29);
22. von 60 000.— ab treten — 50%% von je 100 Æ (8 29)
des Mehrwerths hinzu;
23. wenn der Werth des Gegensaudes in Geld nicht anschlag-
bar ist 2.-# bis 30.47.
Anmerkungen:
1. Die hier bestimmte Gebühr findet auch Anwendung bei Bestellung einer Zubehörung
eines Grundstücks und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zubehörung oder bei Unschätbarkeit
derselben nach vorstehender Ziffer 23 zu bestimmen.
2. Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berggerichtliche
lebertragung des Bergwerkseigenthumes (8§ 12 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857) mit
einbegrissen, und es findet dasjenige, was durch die §§ 48, 49, 51, 52, 53 des gegenwärtigen
Gesetzes für Immobilien bestimmt wird, auch für das Bergwerkseigenthum (verliehene Grubenfelder,
Hilfsbaue u. s. w.) Anwendung.
3. Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Großherzogthums belegene
Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke
zu berechnen.
§ 49.
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren finden statt ohne
Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, mag
solcher auf dem Gesetze unmittelbar, auf richterlichem Urtheile, auf Vertrag
oder auf letztwilliger Verfügung beruhen, jedoch mit folgenden Ausnahmen
und näheren Bestimmungen:
1. Bei allen im Verhältnisse von Vorfahren (Eltern oder Voreltern),
Abkömmlingen und Ehegatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen,
seien sie durch gesetzliche, letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge oder auch
durch Lehens= oder Fideikommißfolge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen
in Bezug auf den Nachlaß eines Vorfahren, Abkömmlings oder Ehegatten
sindet nur die Hälfte und bei elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen)
Abtretungsverträgen finden nur zwei Drittel vorstehender Ansätze statt,
mindestens aber hat die Gebühr für eine Urkunde eine Mark zu betragen.
Unter elterlichen Abtretungsverträgen sind aber nur diejenigen zu ver-
stehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden.
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefeltern keine
Anwendung, während sic auf Geschwister dann anwendbar sind, wenn es sich
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