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Geset= Sammlun g
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
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— No. 11. —
(No. 234.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 23sten Juni 1814., wegen Erhoͤhung der
staͤdtischen Accise auf verschiedene Objekte, Behufs der Unterstuͤtzung
der staͤdtischen Kommunen.
B. den von Ihnen vorgetragen Umständen genehmige Ich nunmehr, Ih-
rem Vorschlage gemäß, daß die städtische Accise von folgenden Objekten,
nemlich:
vom Berliner Scheffel Weitzen, zu Mehl, Gruͤtze und Staͤrke um 4 Gr.-Pf.
- - - Roggen zu dergl. und zu Futterschroot um 1 — —.
von einer Tonne Bier um.. 4 — 3—
= einem Quart Branntwein um ...-—....
-OchsenoderStcerzum Schlachten um . .12 —
1
einer Kuh oder Ferse... .... 8 — --—
einem Kalb, Hammel oder Ziege 2 —. —
Spanferkel und Lamm. .. 1— .
großen Schweine uͤber 80 Pfund . .. 4 —
Schweine unter 80 Pfund.. 2 —
für die nächsten zwei Jahre erhöhet werde, daß aus dieser Erhöhung, deren
Betrag auf ungefähr 900,000 Rthlr. pro anno berechnet worden, ein
eigener Fonds gebildet wird, aus dem Sie nach Abzug von Zwei Prozent Ad-
ministrations-Kosten, diejenigen städtischen Kommunen nach Ihrem Ermessen
unterstützen, welche einer Beihülfe besonders bedürftig sind, und daß die Er-
hebung dieser Erhöhung unter folgenden Bestimmungen statt finde:
4) Die Abgabe von der städtischen Getränke-Fabrikation und von den
stadtischen Mühlen-Fabrikaten wird nach Maaßgabe der jetzigen Steuer-
verfassung auf das rohe Getreide gelegt;
Jahrgang 1814. M 2) von
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(Ausgegeben zu Berlin den 2ten August 1814.)