Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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2) von ländlichen und fremden Mühlen-Fabrikaten, von dergleichen Back- 
und Fleisch-Waaren, imgleichen von Getränken, wird die vom Fabrikat 
zu zahlende Steuer im Verhaltniß dieser Erhöhung gesteigert; 
3) wenn gleich die Erhöhung mit den bisherigen Abgaben zusammenge- 
schlagen und gemeinschaftlich zu Meinen Kassen berechnet werden soll, 
so soll doch den Staädten Berlin und Breslau aus dem Ertrage dasje- 
nige gewährt werden, was ihnen aus dem früher einstweilen bewillig- 
ten indirekten Besteuerungs-Recht nach dem Verhältniß der Orts-Ver- 
steuerung zustehen wird, in sofern jedoch nur, als sich das Bedürfniß 
eines solchen Zuschusses bei näheren Ausmittelungen ergiebt. Diejeni- 
gen Saätze, welche daher in beiden Oertern bereits höher, als die jetzt 
bestimmten sind, sollen ferner erhoben und die niedrigern auf den jetzt 
regulirten Erhebungssätzen erhöhet werden; 
4) die besonders bewilligten Ablösungs-Accisen bleiben bestehen; 
5) die Uebertrags-Accisen, welche für die Kämmereien erhoben werden, 
fallen aber weg; 
6) aus diesen Bewilligungen erwächst keiner Kommune ein indirektes Be- 
steuerungs-Recht, so wie Ansprüche auf Zuschüsse aus den Staatskassen. 
London, den 23sten Juni 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Freihern von Bülow. 
  
(No. 235.)
	        
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