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2) von ländlichen und fremden Mühlen-Fabrikaten, von dergleichen Back-
und Fleisch-Waaren, imgleichen von Getränken, wird die vom Fabrikat
zu zahlende Steuer im Verhaltniß dieser Erhöhung gesteigert;
3) wenn gleich die Erhöhung mit den bisherigen Abgaben zusammenge-
schlagen und gemeinschaftlich zu Meinen Kassen berechnet werden soll,
so soll doch den Staädten Berlin und Breslau aus dem Ertrage dasje-
nige gewährt werden, was ihnen aus dem früher einstweilen bewillig-
ten indirekten Besteuerungs-Recht nach dem Verhältniß der Orts-Ver-
steuerung zustehen wird, in sofern jedoch nur, als sich das Bedürfniß
eines solchen Zuschusses bei näheren Ausmittelungen ergiebt. Diejeni-
gen Saätze, welche daher in beiden Oertern bereits höher, als die jetzt
bestimmten sind, sollen ferner erhoben und die niedrigern auf den jetzt
regulirten Erhebungssätzen erhöhet werden;
4) die besonders bewilligten Ablösungs-Accisen bleiben bestehen;
5) die Uebertrags-Accisen, welche für die Kämmereien erhoben werden,
fallen aber weg;
6) aus diesen Bewilligungen erwächst keiner Kommune ein indirektes Be-
steuerungs-Recht, so wie Ansprüche auf Zuschüsse aus den Staatskassen.
London, den 23sten Juni 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Freihern von Bülow.
(No. 235.)