(No. 236.) Berichtigung in Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom Z3ten Juni
d. J., die Suspension der Exekutionen gegen Grundbesitzer betreffend.
Vom 28sten Juli 1814.
„In den Abdruck der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 3ten Juni d. J., be-
treffend die Suspension der Exekutionen gegen Grundbesitzer, hat sich unter
No. 6. ein Fehler eingeschlichen, indem statt der Worte: kein Zuschlag
die Worte: keine Zahlung abgedruckt worden sind.
Es muß daher heißen:
es darf aber ohne Einwilligung sämmtlicher interessirenden Gldubi-
ger und des Schuldners selbst kein Zuschlag vor Ablauf der gegen-
wärtigen Suspension erfolgen,
welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Berlin, den 28fsien Juli 1814.
Der Staatskanzler
C. F. v. Hardenberg.