Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Zu  ihrer  Auswahl  verordnen  Wir  hierdurch  ein  Capitel,  welches,  unter
dem  Vorsitz  der  Frau  Prinzessin  Wilhelm  Königl.  Hoheit,  aus  vier  Frauen,

der  Staatsministerin  Grafin  v.  Arnim,  der  Generalin  v.  Boguslawsky,

der  Ehegattin  des  Kaufmanns  Welper  und  der  Wittwe  des  Bildhauers
Eben  bestehen  soll.

6.

Das  Capitel  wird  aus  allen  Provinzen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
dem  Vaterlande  jetzt  erst  wiedergewonnen  sind,  moͤglichst  vollstaͤndige  Nachrichten
über  die  im  Eingang  dieser  Stiftungsurkunde  angedeuteten  verdienstlichen  Handlungen
  des  weiblichen  Geschlechts  einziehen,  solche  sorgfältigst  prüfen,  aus  der
Gesammtzahl  derjenigen,  welche  entschieden  die  würdigsten  sind,  bis  auf  die
obgedachte  Zahl  auswählen  und  Uns  solche  zur  Bestätigung,  die  Wir  Uns
ausdrucklich  vorbehalten,  anzeigen.  Die  Ausfertigung  der  Verleihung  erfolgt
alsdann,  in  Beziehung  auf  Unsere  Bestätigung,  unter  der  Unterschrift  der
Frau  Prinzessin  Wilhelm  Konigl.  Hoheit.

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Zu  der  dieserhalb  erforderlichen  Geschäftsführung  bestellen  Wir  hierdurch
  den  Hofmarschall  Grafen  v.  d.  Gröben.

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Ueber  den  Verlust  des  Ordens  werden  Wir  nach  eingeholtem  Gutachten
des  Capitels  Allerhöchsiselbst  entscheiden,  wenn  wider  Erwarten,  Verschuldungen
  vorkommen  sollten,  die,  nach  den  gegebenen  allgemeinen  Vorschriften,
den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  nach  sich  ziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Insiegel.

Potsdam,  den  3ten  August  1814.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

 

(No.  239.)