Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Ergänzungsblatt Nr. S. Juni 1847. 
Vleber Vupillarsubstitution nach dem Würzburger 
TLandrechte. 
(Schluß.) 
5. 3. 
Die Gründe, welche Schneidt (elem. jur. 
kranc. §. 108) für seine oben angegebene Mei- 
nung anführt, nemlich 
) daß die väterliche Gewalt nach fränkischem 
Rechte auch der Mutter zustehe, ihr also auch das 
Recht der Pupillarsubstitution nicht werde abge- 
sprochen werden können, 
2) daß sowohl das Rubrum des Titels 45 
als die einzelnen Paragraphen immer nur von den 
Eltern in der vielfachen Zahl handelten, 
können offenbar nicht als erheblich angesehen werden. 
Denn die erste Behauptung, daß der Mutter nach 
fränkischem Rechte die väterliche Gewalt zukomme, 
steht in dieser Allgemeinheit nicht nur mit den eige- 
nen Worten dieses Autors in dem nemlichen Werke 
§. 121 in Widerspruch, sondern verstößt auch ger 
gen den klaren Ausspruch der LGO. Thl. 1II, 
Tit. 8, §. 6 selbst, wo gesagt ist, daß nach Be- 
sage der Rechten die Kinder in der Gewalt der 
Mutter nicht seyen. 
XI..