Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Ergänzungsblatt Nr. S. Juni 1847.
Vleber Vupillarsubstitution nach dem Würzburger
TLandrechte.
(Schluß.)
5. 3.
Die Gründe, welche Schneidt (elem. jur.
kranc. §. 108) für seine oben angegebene Mei-
nung anführt, nemlich
) daß die väterliche Gewalt nach fränkischem
Rechte auch der Mutter zustehe, ihr also auch das
Recht der Pupillarsubstitution nicht werde abge-
sprochen werden können,
2) daß sowohl das Rubrum des Titels 45
als die einzelnen Paragraphen immer nur von den
Eltern in der vielfachen Zahl handelten,
können offenbar nicht als erheblich angesehen werden.
Denn die erste Behauptung, daß der Mutter nach
fränkischem Rechte die väterliche Gewalt zukomme,
steht in dieser Allgemeinheit nicht nur mit den eige-
nen Worten dieses Autors in dem nemlichen Werke
§. 121 in Widerspruch, sondern verstößt auch ger
gen den klaren Ausspruch der LGO. Thl. 1II,
Tit. 8, §. 6 selbst, wo gesagt ist, daß nach Be-
sage der Rechten die Kinder in der Gewalt der
Mutter nicht seyen.
XI..