Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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g. VI. 
So lange als hiernach noch Tresor- und Thalerscheine im Umlauf 
sind, koͤnnen solche, außer den oben bestimmten Faͤllen, wo sie in Unsere 
Kassen gezahlt werden muͤssen, nur nach freier Uebereinkunft zwischen Geber 
und Empfaͤnger in Zahlung gereicht werden. 
#. VII. 
Wegen der gestempelten Tresorscheine verbleibt es übrigens überall 
bei den ergangenen besonderen Bestimmungen. 
Gegeben Berlin, den 7ten September 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. Bülow. 
  
(Jo. 247) Bekanntmachung vom 10ten September 1814., die Immediat-Gesuche be- 
' treffend. 
S# Majestät der König haben durch die Verordnungen vom 17ten März 
1798., 21steu May 1799., 29sten Juny 180 1., 29sten Februar 180 8., und 
1 Aten Februar 1810. wiederholt und ausdrücklich befohlen, daß ein Jeder seine 
Gesuche und Anträge an die Behörden richten solle, zu deren Verwaltung der 
Gegenstand zunächst gehört. Beschwerden über diese untern Behörden müssen 
in Justiz-Sachen bei den Ober-Landes-Gerichten, in andern Sachen bei den Re- 
gierungen, und Beschwerden über diese Provinzial-Behörden bei dem betreffen- 
den Ministerimm angebracht werden. Die Allerhöchste Cabinetsordre vom 3ten 
Juny d. J., durch welche die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der 
Justiz, des Innern, der Finanzen, der Polizei und des Krieges angeordnet und 
besetzt worden, bestimmt und unterscheidet die Gegenstände, die zu den einzelnen 
Ministerien gehören, oder mir unmittelbar vorbehalten bleiben. Nur demjeni- 
gen, der von den Ministerien zurückgewiesen und dennoch von der Unzulässigkeit 
seines Gesuchs nicht überzeugt ist, steht endlich der Weg zum Thron unmittelbar 
oder mittelst meiner Einwirkung offen. Die von den Behäörden erhaltenen Be- 
scheide müssen aber vorschriftsmäßig beigelegt werden. 
Jenen
	        
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