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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Sktlgaten.
NNo. 15. —
(No. 248.) Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allge-
meinen Gerichtsordnung, in die von den Preußischen Staaten getrennt
gewesenen mit denselben wieder vereinigten Provinzen. Vom hten Sep-
tember 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gugden, König von
Preußen rc. 2.
Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen: Seit der Wie-
dervereinigung der, zu Unserer Monarchie gehörigen und von derselben getrennt
gewesenen, Provinzen mit Unseren übrigen Staaten sind Wir darauf bedacht
gewesen, selbige an den Wohlthaten Unserer Gesetzgebung und Gerichtsver-
fassung von neuem Theil nehmen zu lassen, und obgleich die dazu nöthigen
mannigfaltigen Vorbereitungen noch nicht haben beendiget werden kön-
nen; so finden Wir Uns dennoch, durch die dringenden Wünsche der unter Un-
serm Scepter zurückgekehrten Unterthanen, bewogen, mit der Wiedereinführung
Unserer Gesetze schon jetzt vorzugehen und dadurch das Band der Vereinigung
mit Uns und dem gemeinsamen Vaterlande noch fester zu knupfen.
Wir verordnen demnach Folgendes:
. 1.
Vom ssten Januar 1815. an soll Unser Allgemeines Landrecht nebst
den dasselbe abaͤndernden, ergaͤnzenden und erlaͤuternden Bestimmungen in recht . vom
den, mit den Preußischen Staaten wieder vereinigten, Provinzen von neuem 1815, en ge-
volle Kraft des Gesetzes haben und nach dem benannten Tage bei Vollzie- gupbict Kraft
hung und Beurtheilung aller rechtlichen Handlungen und deren Folgen, so
wie bei Entscheidung der entstehenden Rechtsstreitigkeiten zum Grunde gelegt
werden.
Jahrgang 1814. R . 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten September 1814.)