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Artikel 6.
Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessi#.
Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen
Setkretären und dem erforderlichen Personal.
Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt.
Für die Folge wird der Generalsekretär mit Zustimmung der
Mehrheit der Bundesversammlung durch den Nat ernannt.
Die Sekretäre und das Versonal des Sekretariats werden
mit Zustmmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch
Generalsekretär der Bundesversammlung und des. Rates.
Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern
nach dem Verhältnis getragen, das für die Umlegung
der Kosten des internamonalen Büros des Weltpostvereins
maßgebend ist.
Artikel 7.
Der Bundessitz ist in Genf.
Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen
Ort zu verlegen. « .
Alle Amter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes,
einschließlich des Sekreramats, sind in gleicher Weise
Männern wie Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten
des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes
die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.
Die dem Bund, seiner Verwaltung oder selnen Tagungen
bieiienden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8.
Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz,
daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der
nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das