Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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ten gin nach dem Objekt zu bestimmendes geringes Pauschquantum abgefordert 
werden 
Schließlich befehlen Wir hierdurch Unseren Oberlandesgerichts-Kom- 
missionen, dieses Unser Patent zur allgemeinen Wissenschaft des in= und aus- 
ländischen Publikums unverzüglich zu befördern, und sich bei Regulirung des 
Hypothekenwesens nach dem Inhalte desselben nicht allein pflichtmäßig zu 
achten, sondern auch darauf zu halten, daß diese Vorschriften von den Un- 
tergerichten gehörig befolgt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unsers großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Wien, den 22sten Mai 1815. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann. v. Boyen. 
(No. 299.)
	        
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