Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 299) Ullerhöchste Kabinetsgeder vom 29gsten Juli. 1815., betreffend die auf die 
Handelsleute zu Danzig und Elbing ausgedehnte Befugniß, mit Aus- 
ländern über die käünftigen Produkte ihrer Güter gültige Verpfän- 
dungs-Kontrakte abzuschließen. 
D. den Handelsleuten zu Koͤnigsberg und Memel. in dem 72sten Zusatz 
zum Ostpreußischen Provinzialrecht ertheilte Befugniße mit den Ausländern, 
welche Waaren und Produkte dorthin bringen, über die künftigen Produkte 
ihrer Güter gültige Verpfändungs-Kontrakte mit voller Wirkung zu schließen, 
will Ich hiermit auch auf Westpreußen für die Städte Danzig und Elbing 
ausdehnen, und in diesen dem gedachten Zusatze gesetzliche Kraft ertheilen. 
Es soll jedoch das aus der Eintragung entstandene Pfandrecht nur einem 
Kaufmann cedirt werden können, und versteht es sich von selbst, daß die Be- 
nachrichtigung der geschehenen Eintragung, wie sie für Königsberg und Memel 
S. 5. Zusatz 72. des Ostpreußischen Provinzialrechts verordnet ist, nun auch 
unter: äummlichen zur Pfandbuchsführung berechtigten Städten statt fin- 
den muß. 
Paris, den 29elien Juli 1815. 
* 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Justizminister von Kircheisen. 
(Jo. 300.)
	        
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