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§ 13. .
DiePosenerStmßenbahnistzumBetriebederin§2erwähnten
Strecken bis zum Ablauf ihrer Konzession in dem Stadtgebiete
Posen verpflichtet; die Erlaubnis zum Betriebe der Straßenbahnen
innerhalb der Gemeinde Jersitz wird ihr ohne Rücksicht
auf den Baubeginn und die Fertigstellung für alle in § 2 gedachten
Strecken bis zum 1. Januar 1942 erteilt. Sollte der
Vertrag, über welchen Unternehmerin mit der Stadtgemeinde Posen
behufs Einführung des elektrischen Straßenbahnbetriebes in Verhandlung
steht, sich über den 1. Januar 1942 hinaus, sei es stillschweigend,
indem derselbe nicht gekündigt wird, oder sei es durch
ausdrückliche Vereinbarung, sich verlängern, so gilt der gegenwärtige
Vertrag zwischen der Gemeinde Jersitz und der Unternehmerin stets
auf die gleiche Zeitdauer als verlängert.
§ 14.
Die Unternehmerin ist berechtigt, mit Genehmigung des
Gemeindevorstandes aus ihrer Zentrale elektrischen Strom zum
Betriebe von Motoren an dritte, in Jersitz wohnende Personen
abzugeben.
§ 15.
Erlischt der Vertrag, so steht der Unternehmerin die freie
Verfügung über die sämtlichen Gleise und die elektrische Streckenausrüstung
sowie über alle Zubehörungen der Bahnanlage zu,
jedoch hat dieselbe — falls sie die Gleise pp. entfernt — die
Straßen in den früheren Zustand zu versetzen.
8 16.
Die Gemeinde Jersitz verpflichtet sich, der Posener Straßenbahn
als Zuschuß zu den Kosten der ersien Einrichtung der Bahn
und des Betriebes derselben einen fünfmaligen Beitrag von M 2000
(buchstäblich Zweitausend Mark) in jährlichen Raten zu zahlen,
und zwar die ersten 2000 unbedingt innerhalb dreier Monate
nach Eröffnung des Pferdebetriebes auf der in § 1 genannten
neuen Linie, die weiteren 4 Raten von je M 2000 jedes mal am
1. Juli der Jahre 1898 bis 1901, vorausgesetzt, daß innerhalb
zweier Jahre nach Eröffnung des Pferdebahnbetriebes der elektrische
Betrieb eingeführt wird; sollte dieses am 1. Juli 1898 noch nicht
erfolgt sein, so werden die 4 letzten Raten je am 1. Juli der
ersten 4 Jahre mit elektrischem Betriebe bezahlt. Jede einzelue der