Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 193 — 
Gesetz-Sammlunsg 
für die 
Koöniglichen Preußischen Stgaaten. 
  
No. 14. 
  
  
  
(No. 302.) Patent wegen Besitzergreifung der mit dem Preußischen Staate wieder vereinig- 
ten vormals Preußischen Provinzen im Nieder= und Obersächsischen Kreise 
Vom 21sten Juni 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun hiermit jedermann kund: 
Nachdem in Folge der mit Unsern Verbündeten bestehenden Traktaten 
und in Uebereinkunft unter den auf dem Kongreß zu Wien vereinigt gewese- 
nen Mächten, die von Uns vormals im Nieder= und Obersächsischen Kreise 
besessenen und in dem glorreichen Feldzuge des Jahres 1813. wieder erober- 
ten Länder und Länderantheile an Uns zuruckgefallen sind: so nehmen Wir 
Kraft dieses Patents in Besitz, und einverleiben Unseren Staaten mit allen 
Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit folgend benannte Länder, Di- 
sirikte und Ortschaften: Die Altmark, das Herzogthum Magdeburg 
auf dem linken Elbufer nebst dem Sgalkreise, das Furstenthum Halber- 
stadt nebst den Herrschaften Derenburg und Hasserode, den vormals 
schon von Uns besessenen Theil der Grafschaften Mannsfeld und Hohen- 
stein, die Grasschaft Wernigerode, die Städte und Gebiete Quedlin- 
burg, Nordhausen und Mühlhausen, das Eichsfeld und die Stadt 
und Gebiet Erfurt mit ihrem Zubehör, so wie auch den Kottbusser Kreis. 
Wir vereinigen überdies mit diesen Ländern folgende Enclaven, näm- 
lich in Folge des zwischen Uns und des Königs von Großbrittanien und 
Hannover Majestät abgeschlossenen Tauschvertrages die Aemter Klötze und 
Elbingerode und die Dörfer Rüdigershagen und Gänseteich; so 
wie auch in Folge der allgemeinen auf dem Kongresse zu Wien angenommenen 
Bestimmungen die vormalige Reichsbaronie Schauen. 
Fahrgang 1815. Ce Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten Obtober 1815.)
	        
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