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Gesetz-Sammlunsg
für die
Koöniglichen Preußischen Stgaaten.
No. 14.
(No. 302.) Patent wegen Besitzergreifung der mit dem Preußischen Staate wieder vereinig-
ten vormals Preußischen Provinzen im Nieder= und Obersächsischen Kreise
Vom 21sten Juni 1815.
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun hiermit jedermann kund:
Nachdem in Folge der mit Unsern Verbündeten bestehenden Traktaten
und in Uebereinkunft unter den auf dem Kongreß zu Wien vereinigt gewese-
nen Mächten, die von Uns vormals im Nieder= und Obersächsischen Kreise
besessenen und in dem glorreichen Feldzuge des Jahres 1813. wieder erober-
ten Länder und Länderantheile an Uns zuruckgefallen sind: so nehmen Wir
Kraft dieses Patents in Besitz, und einverleiben Unseren Staaten mit allen
Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit folgend benannte Länder, Di-
sirikte und Ortschaften: Die Altmark, das Herzogthum Magdeburg
auf dem linken Elbufer nebst dem Sgalkreise, das Furstenthum Halber-
stadt nebst den Herrschaften Derenburg und Hasserode, den vormals
schon von Uns besessenen Theil der Grafschaften Mannsfeld und Hohen-
stein, die Grasschaft Wernigerode, die Städte und Gebiete Quedlin-
burg, Nordhausen und Mühlhausen, das Eichsfeld und die Stadt
und Gebiet Erfurt mit ihrem Zubehör, so wie auch den Kottbusser Kreis.
Wir vereinigen überdies mit diesen Ländern folgende Enclaven, näm-
lich in Folge des zwischen Uns und des Königs von Großbrittanien und
Hannover Majestät abgeschlossenen Tauschvertrages die Aemter Klötze und
Elbingerode und die Dörfer Rüdigershagen und Gänseteich; so
wie auch in Folge der allgemeinen auf dem Kongresse zu Wien angenommenen
Bestimmungen die vormalige Reichsbaronie Schauen.
Fahrgang 1815. Ce Wir
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten Obtober 1815.)